Aktuelle Rechtsthemen

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    Ein Schritt nach vorne im Kampf gegen Briefkastengesellschaften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens

    Slowakei: Neuigkeiten im öffentlichen Vergabewesen - Register der Endbegünstigten von Subjekten. Durch die Novelle des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen, die ab dem 01.11.2015 wirksam ist, wird § 26a des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen, d.h. der Nachweis über die Vermögensstruktur aufgehoben, und durch das Register der Endbegünstigten der Subjekte,

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    Vorratsvermögen aus eigener Produktion und dessen Bewertung in 2016

    Czech Republic: Novelle zum Rechnungslegungsgesetz enthält Neuregelung der Bewertung von Vorräten aus eigener Produktion Die umfängliche Neufassung des Rechnungslegungsgesetzes, mit der die EU-Richtlinie 2013/34/EU ins tschechische Recht übernommen wird, wirkt sich u.a. auch auf die Bewertung von Vorratsvermögen aus eigener Produktion aus. Die bisherige Regelung erlaubte es Unternehmen, die Wahl

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    Neuregelung für Investoren in Belarus

    Weißrussland: Das Präsidentendekret Nr. 8 vom 13.11.2015 ändert die Bedingungen für die Investorentätigkeit in der Republik Belarus. Die neue Regelung betrifft solche Projekte, die aufgrund von Investitionsverträgen mit der Republik Belarus umgesetzt werden. Der Abschluss von Investitionsverträgen ist jetzt grundsätzlich erst dann möglich, wenn das Investitionsprojekt in einen Bereich fällt,

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    Neue ungarische Zivilprozessordnung in Sicht

    Ungarn: Die neue Zivilprozessordnung soll zeitgemäß und effektiv werden sowie den schnellen Abschluss von streitigen Verfahren gewährleisten Bedeutung der geltenden Zivilprozessordnung in Zahlen In Ungarn werden jährlich mehr als 200 000 neue zivilrechtliche Gerichtsverfahren eingeleitet. Die bereits anhängigen und in höherer Instanz befindlichen Verfahren dazugerechnet, kann von nahezu 300 000

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    Änderungen von öffentlichen Aufträgen

    Lettland: Jüngste Veränderungen im Vergaberecht haben einen klaren Rahmen zur Möglichkeit, öffentliche Aufträge nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens zu verändern, gesetzt. Bisher waren die öffentlichen Auftraggeber im Bereich nachträglicher Änderungen sehr beschränkt. Dies bedeutet, dass sie oftmals nicht in der Lage waren, eine wirtschaftlich erfolgreichere Umsetzung der Verträge zu gewährleisten. Einerseits

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