Änderungen von öffentlichen Aufträgen

Lettland: Jüngste Veränderungen im Vergaberecht haben einen klaren Rahmen zur Möglichkeit, öffentliche Aufträge nach Abschluss des Ausschreibungsverfahrens zu verändern, gesetzt.

Bisher waren die öffentlichen Auftraggeber im Bereich nachträglicher Änderungen sehr beschränkt. Dies bedeutet, dass sie oftmals nicht in der Lage waren, eine wirtschaftlich erfolgreichere Umsetzung der Verträge zu gewährleisten. Einerseits vereinfachen Beschränkungen Offenheit und freien Wettbewerb zwischen den Anbietern. Andererseits ist es wirtschaftlich gerechtfertigt, flexible Änderungen während der Ausführung der Verträge zuzulassen, insbesondere, wenn sie über mehrere Jahre ausgeführt werden oder in Bereiche fallen, in denen sich verfügbare Technologien und Lösungen rasch ändern (z.B. im IT-Bereich).

Zudem sieht eine neue EU-Richtlinie über das öffentliche Vergaberecht vor, dass sogar wesentliche Änderungen des Vertrags unterhalb des Schwellenwerts gestattet sind, ohne ein neues Ausschreibungsverfahren durchzuführen.

Änderungen der Vergabeverträge durch Vertragszusätze sind gestattet, wenn die Änderungen (i) nicht wesentlich sind; oder (ii) wesentlich sind, aber aufgrund von Ausnahmesituationen eingebracht werden; oder (iii) (a) unter 10 % des Werts des ursprünglichen Kaufs- oder Dienstvertrags oder unter 15 % des Schwellenwerts des ursprünglichen Bauvertrags betragen; und (b) unterhalb des Schwellenwerts, ab welchem die Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss, liegen (z.B. EUR 5 186 000 für Bauverträge und EUR 207 000 für Kauf- und Dienstverträge). Die Ausnahmeregelung (iii) kann unabhängig davon, ob die Änderungen wesentlich sind oder nicht, Anwendung finden.

Wesentliche Änderungen sind solche Änderungen, die (i) einen Unterschied für die Ausschreibung oder die Beteiligung / Auswahl von Leistungsangeboten gemacht hätten; oder (ii) bei welchen das wirtschaftliche Gleichgewicht (Risiken und deren Ausgleichsmaβnahmen) zu Gunsten des Anbieters verändert wurde; oder (iii) die Arbeiten beinhalten, die im ursprünglichen Vertrag nicht vorgesehen waren; oder (iv) die den Anbieter ersetzen.

Wesentliche Änderungen sind nur erlaubt, wenn aus den Ausschreibungsunterlagen deutlich hervorgeht, dass diese Möglichkeit besteht und wenn die Bedingungen, unter welchen die Änderungen durchgeführt werden können, sowie deren Ausmaβ und Natur akzeptabel sind, oder wenn die Änderungen während eines speziellen Verhandlungsverfahrens getroffen werden, oder wenn der Anbieter aufgrund von gesetzlicher Umstrukturierung oder Unternehmensübertragung ersetzt wird.

Gegenstand und Zweck der Verträge können nicht verändert werden.

Quelle: Änderungen im Vergaberecht (2015)

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