Ein Schritt nach vorne im Kampf gegen Briefkastengesellschaften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens

Slowakei: Neuigkeiten im öffentlichen Vergabewesen – Register der Endbegünstigten von Subjekten.

Durch die Novelle des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen, die ab dem 01.11.2015 wirksam ist, wird § 26a des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen, d.h. der Nachweis über die Vermögensstruktur aufgehoben, und durch das Register der Endbegünstigten der Subjekte, die öffentliche Aufträge bekommen, ersetzt. Im Register werden Angaben über die Endbegünstigten angeführt, also über die natürlichen Personen, die tatsächliche Eigentümer der Subjekte sind, und die sich an dem öffentlichen Auftrag beteiligen. Ziel der Novelle ist eine effektivere und transparentere Verfügung über öffentliche Mittel bei öffentlichen Aufträgen.

Ebenfalls wird in § 12a der Begriff Endbegünstigter eingeführt. Gemäß der neuen Regelung darf ein öffentlicher Auftraggeber und ein Auftraggeber einen Vertrag über einen öffentlichen Auftrag nicht mit einem Wettbewerber abschließen, dessen Endbegünstigte nicht im Register der Endbegünstigten eingetragen sind. Die Pflicht, die tatsächlichen Eigentümer eingetragen zu haben, bezieht sich auch auf deren Sublieferanten (sofern sich diese an der Erfüllung des Vertrags mindestens zu 30 % des Wertes bei überlimitierten Aufträgen mit einem voraussichtlichen Wert von mindestens 10 Mill EUR beteiligen, oder zu mindestens 50 % bei anderen Aufträgen, wobei sich diese Pflichten auf Aufträge ohne die Nutzung des elektronischen Marktplatzes beziehen werden) und auf Personen, mittels welcher der Wettbewerber seine finanzielle oder wirtschaftliche Lage oder technische bzw. fachliche Eignung beweist.

Wettbewerber, ihre Sublieferanten und die oben angeführten Personen identifizieren ihre Endbegünstigten mittels einer Ehrenerklärung, in der sie zugleich anführen, ob es sich um einen öffentlichen Funktionsträger handelt. Das Register der Endbegünstigten ist auf der Webseite des Amtes für öffentliches Vergabewesen („Amt“) zu finden. Der Eintrag ins Register ist von Verwaltungsgebühren befreit.

Bei Nichterfüllung dieser Pflicht oder bei Angabe von unwahren und unvollständigen Angaben benutzt das Amt ein bereits existierendes System von Sanktionen in Form von Bußgeldern, des Verbotes der Teilnahme an der öffentlichen Vergabe oder eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags. Das Gesetz gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, den Vertrag mit einem Wettbewerber zu kündigen, dessen Endbegünstigte beim Vertragsabschluss nicht im Register eingetragen waren.

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