Vorratsvermögen aus eigener Produktion und dessen Bewertung in 2016

Czech Republic: Novelle zum Rechnungslegungsgesetz enthält Neuregelung der Bewertung von Vorräten aus eigener Produktion

Die umfängliche Neufassung des Rechnungslegungsgesetzes, mit der die EU-Richtlinie 2013/34/EU ins tschechische Recht übernommen wird, wirkt sich u.a. auch auf die Bewertung von Vorratsvermögen aus eigener Produktion aus. Die bisherige Regelung erlaubte es Unternehmen, die Wahl zu treffen zwischen einer Vorratsbewertung auf der reinen Ebene der Einzelkosten oder einer Bewertung, bei der in die Bewertung auch gerechtfertigte Gemeinkosten einfließen [§ 25 Abs. 5 Buchst. c) Rechnungslegungsgesetz]. Die Gemeinkosten umfassen z.B. den auf die jeweiligen Posten entfallenden Teilbetrag des Gehalts des Meisters, den Anteil am Mietzins, am Stromverbrauch, an der Abschreibung von Maschinen, die zur Herstellung mehrerer Arten von Produkten eingesetzt werden, oder auch den Anteil an den Aufwendungen für den Unterhalt einer betriebswirtschaftlichen Abteilung oder eines Konstruktionsbüros.

Nach der Neuregelung sind unter den Eigenkosten die auf die Produktion aufgewandten Einzelkosten zu verstehen sowie die zuordnungsfähigen Gemeinkosten, die sich auf die Produktion bzw. sonstige Tätigkeit beziehen. Der vorgeschlagene Wortlaut für die Neufassung der Verordnung Nr. 500/2002 Slg. für Kaufleute schreibt fest: „Eigenkosten umfassen die Einzelkosten und einen anteiligen Teil der variablen und fixen Gemeinkosten, die ursächlich mit dem jeweiligen Produkt in Zusammenhang gebracht werden können und sich auf den Produktionszeitraum beziehen. Auf den Verkauf ausgerichtete Aufwendungen sind in diesen Kosten nicht enthalten“ (wobei mit Letzteren die Absatzkosten – Lagerhaltung, Verpackung – gemeint sind).

Die Neuregelung sorgt für größere Kompatibilität mit dem Internationalen Rechnungslegungsstandard IAS 2 Vorräte, dem gemäß alles Zuordenbare zuzuordnen ist, also nicht nur das, was die Gesellschaft bestimmt. Fraglich ist freilich, wie nicht prüfungspflichtige Kleinst- und Kleinunternehmen mit der gewählten Methode und der (Nicht-)Berücksichtigung ursächlich zuzuordnender Gemeinkosten zurecht kommen werden. Zu bedenken ist nämlich, dass eine fehlerhafte Bewertung von Vorräten nicht nur ein Verwaltungsdelikt im Bereich der Buchführung darstellt, sondern sich auch auf die Körperschaftsteuer auswirkt.

Quelle: Parlamentsdrucksache Nr. 398 Änderungsgesetz zum Rechnungslegungsgesetz, Vorlage einer Neufassung von Verordnung Nr. 500/2002 über die Durchführung von Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes (Ges. Nr. 563/1991 Slg., idgF) für buchführungspflichtige Unternehmen

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