Neuregelung für Investoren in Belarus

Weißrussland: Das Präsidentendekret Nr. 8 vom 13.11.2015 ändert die Bedingungen für die Investorentätigkeit in der Republik Belarus.

Die neue Regelung betrifft solche Projekte, die aufgrund von Investitionsverträgen mit der Republik Belarus umgesetzt werden. Der Abschluss von Investitionsverträgen ist jetzt grundsätzlich erst dann möglich, wenn das Investitionsprojekt in einen Bereich fällt, der vom Staat priorisiert wird.

Die wohl wichtigste positive Änderung ist die Aufhebung des bisherigen Verbotes der Verpfändung des zu erstellenden Investitionsobjektes während der Investitionsphase des Projektes. Diese Änderung vereinfacht wesentlich die Darlehenssicherung und gewährleistet mehr Möglichkeiten für die Finanzierung von Investitionsprojekten.

Ebenso ist es jetzt möglich, Auftragnehmer, Projektanten, Lieferanten und Dienstleister im Rahmen von Investitionsprojekten ohne die eigentlich gesetzlich vorgeschriebenen Versteigerungs- und Verhandlungsverfahren auszuwählen. Vorher war diese Möglichkeit nur bei solchen Projekten möglich, die vollständig durch ausländische Investitionen finanziert wurden. Diese spezielle Vergünstigung bedeutet jedoch keine Abkehr vom allgemeinen Verfahren für öffentliche Beschaffungen.

Die Änderungen betreffen desweiteren auch den wesentlichen Inhalt von Investitionsverträgen mit der Republik Belarus. So sind jetzt im Investitionsvertrag nicht nur die Fristen für die Investitionen, die Realisierung des Investitionsprojektes und die Vertragsdauer anzugeben, sondern zusätzlich auch die Fristen für jede Phase des Projektes. Auch ist eine Haftung des Investors für den Fall der Verletzung von Fristen vorzusehen.

Ergänzt werden die Rechte und Pflichten der Parteien des Investitionsvertrages. Im Falle einer Vertragsauflösung aufgrund einer Nebenpflichtverletzung muss der Investor jetzt nicht nur den Wert der ihm gewährten Ermäßigungen erstatten, sondern auch eine Vertragsstrafe bezahlen. Allerdings ist dies dann ausgeschlossen, wenn kein Verschulden des Investors gegeben ist.

Neu ist, dass der Investor jetzt nicht nur real von ihm getragene Verluste, sondern auch alle anderen Schäden (einschließlich entgangenem Gewinn) ersetzt verlangen kann, soweit diese aufgrund gesetzwidriger Handlungen (Unterlassungen) von Beamten, die den Investitionsvertrag abgeschlossen haben, entstanden sind.

Wichtig ist die neu eingeführte Verpflichtung, dass die Partei eines Investitionsvertrages die zuständige Behörde über eine Reorganisation, Eigentümer- und Gesellschafterwechsel zu benachrichtigen hat. Die Benachrichtigung muss spätestens zwei Monaten vor Vornahme der oben genannten Handlungen erfolgen. Die unterlassene oder nicht rechtzeitige Benachrichtigung ist für die Republik Belarus ein Grund zur Kündigung des Investitionsvertrages und die anschliessende Rückforderung von gewährten Vergünstigungen. Auf diese Weise wird es dem Staat ermöglicht, Formwechsel oder Gesellschafterwechsel zu kontrollieren, ohne dass aber Formwechsel oder Gesellschafterwechsel per se verboten wären.

Das Dekret tritt am 15. Mai 2016 in Kraft. Auf Wunsch des Investors können Altverträge entsprechend den Bestimmungen des Dekretes Nr. 8 geändert werden. Ohne eine solche ausdrückliche Änderung gelten die Vorschriften des Dekretes nicht für Altverträge.

Weitergehende Informationen über aktuelle Investitionsprojekte in der Republik Belarus finden sie auf unserer Webseite in der Sektion Media > Surveys > bnt Baltic-Belarus-Business-Opportunity-Survey (oder folgen Sie bitte diesem Link).

Wir freuen uns, Sie in allen juristischen Fragen, die die Realisierung von Investitionsprojekten in der Republik Belarus und die Änderung von Investitionsverträgen betreffen, zu begleiten.

Für weitere Informationen folgen Sie bitte diesem Link.

Quelle: Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 14.11.2015, 1/16099

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