Neue ungarische Zivilprozessordnung in Sicht

Ungarn: Die neue Zivilprozessordnung soll zeitgemäß und effektiv werden sowie den schnellen Abschluss von streitigen Verfahren gewährleisten

Bedeutung der geltenden Zivilprozessordnung in Zahlen

In Ungarn werden jährlich mehr als 200 000 neue zivilrechtliche Gerichtsverfahren eingeleitet. Die bereits anhängigen und in höherer Instanz befindlichen Verfahren dazugerechnet, kann von nahezu 300 000 Zivilprozessen gesprochen werden. Hinzukommen weitere 1 Million nichtstreitige Verfahren, die ebenfalls auf Grundlage der ungarischen Zivilprozessordnung („ung. ZPO“) geführt werden. Die prozessualen Regeln dieser großen Anzahl von Angelegenheiten enthält die ung ZPO, in Kraft seit dem 1. Januar 1953. Aus mehreren Gründen ist diese nicht mehr zeitgemäß.

Die Hauptgründe der Erforderlichkeit einer neuen ZPO

Der Wunsch nach einem neuen verfahrensrechtlichen Kodex ist in den Kreisen der praktizierenden Juristen einheitlich vorhanden, da
– die Regelungselemente der geltenden ZPO die Änderungsmöglichkeiten einschränken und die Modernisierung des Verfahrensrechts nicht ermöglichen;
– nur in den vergangenen 25 Jahren wurde die ung. ZPO von dem Gesetzgeber nahezu hundertmal geändert. Die zahlreichen Änderungen verursachen Störungen in der Kohärenz und der Auslegung;
– in den vergangenen Jahren wurde das Regelungsumfeld stark erneuert (neues Gerichtsverfassungsgesetz und neues Bürgerliches Gesetzbuch ist in Kraft getreten), dieses kann zusammen mit einer zeitgemäßen ZPO ihre Wirkung am besten entfalten.

Die wichtigsten Regelungsziele und Prinzipien des Konzepts der neuen ZPO

(i) systematische Verwirklichung der Effizienz der Prozessverfahren;
(ii) Durchsetzung der Verfahrenskonzentration – damit der Inhalt des Rechtstreites früh geklärt wird und die zur Verzögerung führenden Akte ausgeschlossen werden;
(iii) Ausbau von Verfahrensregeln für die Prozessumleitung – die Abstimmung zwischen den Parteien;
(iv) Einführung der geteilten Prozesskonstruktion, Aufteilung des Verfahrens in die vorbereitenden und die Verhandlungsphase;
(v) Einführung des Anwaltszwanges in Verfahren vor dem Gerichtshof als Garantie der professionellen Verfahrensführung;
(vi) Festlegung der Regeln für arbeitsrechtliche Verfahren unter den besonderen Verfahren;
(vii) gesondertes Gesetz für das verwaltungsgerichtliche Verfahren;
(viii) weiterhin gesonderte gesetzliche Regelung der Schiedsgerichtsbarkeit;
(ix) Schaffung der ungarischen Regeln für die Sammelklage;
(x) Verstärkung der Rolle der Elektronisierung.

Die Verabschiedung einer neuen ZPO, die den oben beschriebenen Zielen und Prinzipien gerecht wird, ist in 2016 zu erwarten. Wir werden hierüber informieren.

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