Aktuelle Rechtsthemen

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    Zur Einberufung der HV/GV bei GmbHs und AGs tschechischen Rechts

    Czech Republic: Neuregelung der Einberufung der Haupt-/Gesellschafterversammlung ab dem 1. Januar 2014 Das zum 1. Januar 2014 in Kraft getretene Kapitalgesellschaftsgesetz stellt neue Anforderungen an den Inhalt der Einladung, mit der die Gesellschafterversammlung (bei GmbHs) bzw. Hauptversammlung (bei AGs) einberufen wird, sowie (im

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    Die Negativerklärung

    Czech Republic: Belastungs-/Veräußerungsverbote können die Stellung von Gläubigern stärken, aber Kreditnehmern Kopfschmerzen bereiten Im Unterschied zur bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft befindlichen Regelung, wonach Negativklauseln nur begrenzt Anwendung finden konnten und dann nur mit Rechtswirkung zwischen den Vertragsparteien, führt das neue Bürgerliche Gesetzbuch das neue Institut des Verbots

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    Die Vergabeordnung für 2015 (?)

    Czech Republic: Die Implementierung neuer Vergaberechtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats im tschechischen Recht Nach jahrelangen Verhandlungen wurden Anfang 2014 die neuen europäischen Vergaberichtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU verabschiedet. Diese Neuregelung der Vergabe öffentlicher Aufträge muss in die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten bis spätestens 18.4.2015 aufgenommen werden. Zu diesem Zweck hat

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    Vorsicht beim Immobilienerwerb von verschuldeten Verkäufern

    Czech Republic: Worauf beim Immobilientransfer zu achten ist Auf den ersten Blick mag es so scheinen, als ob die Regelungen zur Änderung der Person des Schuldners für die Immobilienübereignung ohne Belang sind - das Gegenteil ist aber der Fall. Im Rahmen der genannten Regelungen enthält das neue BGB zwei Bestimmungen,

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    Aufforderung zur Beseitigung von Unklarheiten

    Czech Republic: Ein beliebtes Druckmittel der Finanzämter, die wg. der fehlenden Befristung ein und dieselbe USt.-Voranmeldung über Monate hinweg prüfen können § 89 der Abgabenordnung ermöglicht es der Steuerverwaltungsbehörde (Finanzamt - im weiteren nur "FA"), den Steuerzahler zur Beseitigung von Unklarheiten ("Zweifeln") aufzufordern, falls sie im Einzelfall konkrete Zweifel an

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