Die Negativerklärung

Czech Republic: Belastungs-/Veräußerungsverbote können die Stellung von Gläubigern stärken, aber Kreditnehmern Kopfschmerzen bereiten

Im Unterschied zur bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft befindlichen Regelung, wonach Negativklauseln nur begrenzt Anwendung finden konnten und dann nur mit Rechtswirkung zwischen den Vertragsparteien, führt das neue Bürgerliche Gesetzbuch das neue Institut des Verbots einer Belastung oder Veräußerung von Vermögenswerten im Sinne einer Negativerklärung ein, die auch mit Wirkung gegenüber Dritten (also als dingliches Recht) bestellt werden kann. Das „Belastungsverbot“ beschränkt die Möglichkeit der Errichtung eines Pfandrechts an der betreffenden Sache, während das „Veräußerungsverbot“ den Verkauf der Sache verbietet bzw. – gemäß einer strengeren Auslegung – sogar weitere Formen der Verfügung über die Sache (also z.B. im Falle von Immobilien deren Vermietung) verbietet.

Ein Belastungs- oder Veräußerungsverbot kann immer nur für befristete Zeit bestellt werden, und immer nur für einen angemessenen Zeitraum. Es muss außerdem durch ein bestimmtes Interesse begründet sein, welches des rechtlichen Schutzes würdig ist.

Generell entfaltet das Belastungs- bzw. Veräußerungsverbot nur unter den Vertragsparteien Wirkung. Wird es aber in ein öffentliches Verzeichnis eingetragen (so z.B. im Grundbuch im Falle von Immobilien, oder ins Handelsregister im Falle von Geschäftsanteilen oder Aktien), so wird es auch gegenüber Dritten wirksam, d.h. Dritte können die mit einem solchen Verbot belegte Sache nicht rechtsgültig erwerben oder ein Pfandrecht an ihr erlangen.

Dieses Institut spiegelt moderne Trends im Bereich der Bankfinanzierung wieder und stellt aus Gläubiger- bzw. Kreditgebersicht zweifelsohne eine praktische Möglichkeit zur weiteren Besicherung dar. Kreditnehmer hingegen dürften diese Neuheit weniger begeistert aufnehmen, weil sie in der Praxis den Zugang zur Kreditrefinanzierung bei Konkurrenzbanken wesentlich erschwert. Falls die Negativerklärung in einem öffentlichen Verzeichnis eingetragen ist, setzt die Refinanzierung durch eine Drittbank deren Löschung voraus – und diese Löschung bedarf der Zustimmung bzw. der Mitwirkung seitens des ursprünglichen Kreditgebers.

Anna Suchá, Rechtsanwaltskonzipientin

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