Die Vergabeordnung für 2015 (?)

Czech Republic: Die Implementierung neuer Vergaberechtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats im tschechischen Recht

Nach jahrelangen Verhandlungen wurden Anfang 2014 die neuen europäischen Vergaberichtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU verabschiedet. Diese Neuregelung der Vergabe öffentlicher Aufträge muss in die Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten bis spätestens 18.4.2015 aufgenommen werden.

Zu diesem Zweck hat das Ministerium für Regionalentwicklung mit der Arbeit an einer völlig neuen Vergabeordnung begonnen. Obwohl damit zu rechnen ist, dass der gegenwärtige Wortlaut des Entwurfs noch eine ganze Reihe von Änderungen durchlaufen wird (und zwar nicht nur infolge der derzeit stattfindenden Diskussionen mit de Fachwelt, sondern auch wg. der Rücksichtnahme auf politische Wünsche), können wir bereits jetzt auf einige künftige Änderungen hinweisen, die auf den eingangs erwähnten neuen Vergaberichtlinien beruhen.

Zu nennen wäre u.a. die Verkürzung der Fristen im Vergabeverfahren. In von einem öffentlichen Auftraggeber organisierten offenen Verfahren wird die Frist für die Abgabe von Angeboten von 52 Tagen auf 35 Tage verkürzt. Im Falle eines von einem öffentlichen Auftraggeber organisierten nichtoffenen Verfahrens wird die Mindestfrist für die Abgabe von Angeboten 30 Tage (anstatt wie bisher 40 Tage) betragen. Allerdings muss der öffentliche Auftraggeber auch weiterhin die Regel der Verhältnismäßigkeit einhalten, welche zum Thema Fristensetzung besagt, dass der Auftraggeber die Frist für die Abgabe von Angeboten so setzen muss, dass die Vorbereitung und Einreichung eines Angebots auch objektiv möglich ist.

Die Erfüllung der Eignungskriterien müsste künftig nur von demjenigen Bieter dokumentarisch nachgewiesen werden, der den Auftrag zugeteilt bekommen hat. Bei der Angebotsabgabe (bzw. der Einreichung des Teilnahmegesuchs) werden die Bieter lediglich eine Erklärung abgeben, wonach sie die geforderte Eignung haben, aber (noch) keine einschlägigen Dokumente (siehe die gegenwärtigen Regeln für das vereinfachte Verfahren bei Aufträgen unter dem Schwellenwert).

Wir sollten außerdem auf die erweiterten Möglichkeiten betreffend den Ausschluss eines Bieters hinweisen, der sich als unzuverlässig herausgestellt hat oder gar seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt, bzw. der sich schweres berufliches Fehlverhalten zuschulden hat kommen lassen, welches seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zieht.

Quellen:
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/CS/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0024&rid=1
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/CS/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0025&rid=1

David Fechtner, Associate

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