Aufforderung zur Beseitigung von Unklarheiten

Czech Republic: Ein beliebtes Druckmittel der Finanzämter, die wg. der fehlenden Befristung ein und dieselbe USt.-Voranmeldung über Monate hinweg prüfen können

§ 89 der Abgabenordnung ermöglicht es der Steuerverwaltungsbehörde (Finanzamt – im weiteren nur „FA“), den Steuerzahler zur Beseitigung von Unklarheiten („Zweifeln“) aufzufordern, falls sie im Einzelfall konkrete Zweifel an der Richtigkeit, Beweiskraft oder Vollständigkeit eingereichter Steuererklärungen bzw. am Wahrheitsgehalt der darin gemachten Angaben hegt.

Zu dieser Vorgehensweise greift das FA sehr häufig dann, wenn dem Steuerzahler auf der Grundlage seiner Umsatzsteuervoranmeldung ein Vorsteuererstattungsanspruch entsteht. Solange die Höhe des Erstattungsanspruchs nicht über den für diesen Steuerzahler üblichen Rahmen (anhand früherer Voranmeldungen) hinausgeht, wird das FA dem Steuerzahler die Vorsteuer im Regelfall erstatten. Im umgekehrten Fall sendet das FA dem Steuerzahler innerhalb von 30 Tagen ab dem Stichtag für die Einreichung der Steuererklärung eine Aufforderung zur Beseitigung von Unklarheiten zu. Das FA ist gehalten, seine Zweifel in dieser Aufforderung spezifisch zu beschreiben, so dass der Steuerzahler in die Lage versetzt wird, Stellung zu nehmen, Unklarheiten zu erläutern, fehlerhafte Angaben zu korrigieren bzw. die Richtigkeit von Angaben zu beweisen. Das FA wird die vom Steuerzahler erhaltenen Unterlagen und Auskünfte anschließend prüfen; es kann diesbezüglich weitere Erklärungen u.a. bei den Geschäftspartnern des jeweiligen Steuerzahlers einfordern, was (v.a. im Falle ausländischer Geschäftspartner) das Verfahren erheblich in die Länge zieht, und/oder eine Außenprüfung ansetzen.

Der Umstand, dass die Abgabenordnung für den Abschluss dieses Verfahrens keine gesetzliche Frist gesetzt hat, ist aus Sicht des Steuerzahlers ein ernstes Problem. In der Praxis ist es durchaus üblich, dass die o.g. Aufforderungen im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen sehr allgemein formuliert sind, die Verfahren sich über Monate hinwegziehen und dem Steuerzahler nichts anderes übrig bleibt als zu warten, bis das Finanzamt „endlich zufrieden“ ist und die Vorsteuer erstattet. Wehren kann sich der Steuerzahler gegen ein unangemessen langes Verfahren im Grunde nur vermittels eines Gesuchs auf „Schutz vor Untätigkeit der Behörden“ im Sinne des § 38 Abs. 2 AO, welches bei der höherinstanzlichen Finanzbehörde eingereicht werden kann, falls seit der letzten Prozesshandlung in der Sache bereits drei Monate verstrichen sind.

Mit einer Besserung der derzeitigen Lage ist erst dann zu rechnen, wenn das Gesetz eine verbindliche Frist vorgibt, innerhalb derer das Verfahren wg. der Beseitigung von Unklarheiten beendet sein muss.

Quelle: Abgabenordnung (Ges. Nr. 280/2009 Slg.)

Markéta Pravdová, advokát, partner

Bohdana Havránková, Tax & Accounting Consultant
 

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