Aktuelle Rechtsthemen
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Litauisches Oberstes Gericht zum Zustimmungserfordernis des Arbeitnehmers zu Arbeitsvertragsänderungen
Das Oberste Gericht Litauens hat seine Auslegung zu Artikel 45 des Arbeitsgesetzes (ArbGB) veröffentlicht. Art. 45 Abs. 1 ArbGB regelt, wann für Änderungen der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich ist. Sie ist obligatorisch, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages, zusätzliche Bedingungen des Arbeitsvertrages,
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Änderungen der Gesetzgebung über affiliierte Personen und Geschäfte mit solchen Personen
Der Kreis der affiliierten Personen wurde ergänzt, das Verfahren zur Offenlegung von Informationen über Geschäfte im Interesse solcher Personen und die Beschlussfassung hierüber wurde verfeinert. Die neue Fassung des Gesetzes “Über Wirtschaftsgesellschaften” ergänzt die Liste der affiliierten Personen um Stellvertreter (erste Stellvertreter) eines Direktors (Generaldirektors). Präzisiert
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Belarus ändert das Verfahren zur Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen
Die neue Fassung des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften sieht neben anderen Änderungen jetzt die Möglichkeit vor, Gesellschafterversammlungen virtuell abzuhalten. Die neue Fassung des Gesetzes „Über Wirtschaftsgesellschaften“ erlaubt die Teilnahme an virtuellen Gesellschafterversammlungen mittels elektronischer oder anderer Kommunikationsmittel, Informationsnetzwerke (-systeme) sowie Soft- und Hardwaretechnologien (nachfolgend „Fernsysteme“ genannt). Mit
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Änderungen für Aufsichtsräte durch die Neufassung des Gesellschaftsrechts in Belarus
Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit von Aufsichtsräten und Verlagerung der Regelungsbefugnisse in die Satzung. Ab Inkrafttreten der Änderungen ist es nicht mehr möglich, in den Satzungen der Gesellschaften Beschränkungen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern festzulegen – etwa das Erfordernis, dass ein solches Mitglied auch
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Neue Möglichkeiten zur Finanzierung von Unternehmen in Belarus
Für Gesellschafter wird die Möglichkeit geschaffen, die Gesellschaft unentgeltlich zu unterstützen. Zur finanziellen und wirtschaftlichen Unterstützung der Tätigkeit der Gesellschaft sind ihre Gesellschafter nun berechtigt, der Gesellschaft auf andere Art und Weise als durch Erhöhung des Stammkapitals mit ggf. einhergehender Änderung der Gesellschaftsanteile, unentgeltlich Vermögen bzw.