Die neue Fassung des Gesetzes über Wirtschaftsgesellschaften sieht neben anderen Änderungen jetzt die Möglichkeit vor, Gesellschafterversammlungen virtuell abzuhalten.
Die neue Fassung des Gesetzes „Über Wirtschaftsgesellschaften“ erlaubt die Teilnahme an virtuellen Gesellschafterversammlungen mittels elektronischer oder anderer Kommunikationsmittel, Informationsnetzwerke (-systeme) sowie Soft- und Hardwaretechnologien (nachfolgend „Fernsysteme“ genannt). Mit Fernsystemen können Sitzungen in jeder Form durchgeführt werden: in Anwesenheit und Abwesenheit oder als gemischte Sitzung. Die Möglichkeit der Nutzung von Fernsystemen bei der Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen ist hierzu in der Satzung der Gesellschaft zu verankern. Die Beschlussfassung über die Einführung ist von allen Gesellschaftern der Gesellschaft einstimmig zu fassen.
Gleichzeitig enthält die neue Fassung des Gesetzes „Über Wirtschaftsvereinigungen“ keine detaillierte Regelung des Verfahrens zur Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen mittels Fernsystemen, weshalb die Gesellschafter eine entsprechende Regelung – einschließlich des detaillierten Verfahrens zur Identifizierung der Teilnehmer – entwickeln und diese in der Satzung oder den lokalen Rechtsakten des Unternehmens festschreiben.
Wenn Gesellschafterversammlungen in Abwesenheit oder in gemischter Form abgehalten werden, sollte die Satzung der Gesellschaft die Art und Weise der Übermittlung von Stimmzetteln festlegen. Werden die Stimmzettel mit Hilfe von Fernsystemen versendet ist auf geeignete Weise zuverlässig sicherzustellen, dass der entsprechende Stimmzettel von der zur Teilnahme an der Gesellschafterversammlung berechtigten Person versendet wird.
Die neuen Regeln sehen auch die Möglichkeit vor, teilnahmeberechtigten Personen zusätzliche Mitteilungen, die das Verfahren zur Kenntnisnahme von Informationen über die Durchführung einer Gesellschafterversammlung enthalten, über ihre Kontakttelefonnummern oder E-Mail-Adressen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Möglichkeit in der Gesellschaftssatzung vorgesehen ist.
Darüber hinaus wird in der neuen Fassung des Gesetzes „Über Wirtschaftsgesellschaften“ die Anforderung abgeschafft, die Jahreshauptversammlungen der Gesellschafter nur in Präsenzform abzuhalten. In diesem Zusammenhang können Beschlüsse über die Bestätigung der Jahresberichte, der jährlichen Buchhaltungs- (Finanz-) Berichtserstattung (Angaben des Einnahmen- und Ausgabenbuches) der Gesellschaft und der Gewinn- und Verlustverteilung der Gesellschaft sowie über die Wahl der Mitglieder der Wirtschaftsprüfungsorganisation (Wirtschaftsprüfer) und der Mitglieder des Vorstands (Aufsichtsrats) nunmehr auch in einer virtuellen Gesellschafterversammlung oder in gemischter Form gefasst werden.
Darüber hinaus haben die neuen Regeln den Umfang der bereitzustellenden Informationen über die Aktivitäten des Unternehmens während des Berichtszeitraums erweitert. Die vom Leitungsorgan zur Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen nun auch enthalten:
• Jahresvergütung des Geschäftsführers der Gesellschaft, sowie Jahresvergütung der Leitungsorganisation (des Verwalters);
• Angaben über die unentgeltliche Übertragung oder den Verkauf von Anteilen (Aktien) am Stammkapital der Gesellschaft an Mitglieder der Leitungsorgane der Gesellschaft und (oder) Mitarbeiter;
• Indikatoren, die die Dynamik der Veränderung des Nettovermögens und Stammkapitals der Gesellschaft in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, einschließlich des Berichtsjahres, oder, wenn die Gesellschaft weniger als drei Jahre aktiv ist, für jedes abgeschlossene Geschäftsjahr charakterisieren;
• Ergebnisse der Analyse der Ursachen und Faktoren, die nach Ansicht des Geschäftsführers der Gesellschaft zu einem Rückgang des Nettovermögens geführt haben;
• Liste von Maßnahmen, um Nettovermögen mit dem Stammkapital in Übereinstimmung zu bringen, wenn der Nettovermögenswert der Gesellschaft aufgrund der Ergebnisse des Geschäftsjahres unter dem Betrag des Stammkapitals liegt.
Zu beachten ist auch, dass Unternehmen nun verpflichtet sind, Informationen über die Versendung (Veröffentlichung) von Informationen über ihre Aktivitäten für drei Jahre ab dem Datum der entsprechenden Gesellschafterversammlung der Gesellschafter des Unternehmens aufzubewahren.
Die Änderungen sind am 28. April 2021 in Kraft getreten.
Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 27.01.2021, 2/2815