Litauisches Oberstes Gericht zum Zustimmungserfordernis des Arbeitnehmers zu Arbeitsvertragsänderungen

Das Oberste Gericht Litauens hat seine Auslegung zu Artikel 45 des Arbeitsgesetzes (ArbGB) veröffentlicht.

Art. 45 Abs. 1 ArbGB regelt, wann für Änderungen der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich ist. Sie ist obligatorisch, wenn der Arbeitgeber die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages, zusätzliche Bedingungen des Arbeitsvertrages, die Art der Arbeitszeitregelung ändert oder beabsichtigt, den Arbeitnehmer an einen anderen Arbeitsort zu versetzen. In Absatz 4 desselben Artikels heißt es, dass die nicht in Absatz 1 genannten Arbeitsbedingungen durch Beschluss des Arbeitgebers geändert werden können, wenn sich die für den Arbeitnehmer geltenden Regeln ändern oder wenn wirtschaftliche, organisatorische oder betriebliche Notwendigkeiten vorliegen. Änderungen dieser Bedingungen sind dem Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.

Im aktuell vor dem Obersten Gerichts Litauens verhandelten Fall ging es um die Frage, ob der Arbeitgeber tatsächlich eine wesentliche Bedingung des Arbeitsvertrags, nämlich die Arbeitsstätte, geändert hatte. Damit einher ging die Frage, ob für die Versetzung des Arbeitnehmers in eine andere Abteilung die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich war und ob der Arbeitnehmer, weil seine Zustimmung fehlte, rechtmäßig gemäß den Bestimmungen des Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 des ArbGB gekündigt wurde. Art. 57 Abs. 1 Nr. des ArbGB besagt, dass dem Arbeitnehmer ordentlich gekündigt werden darf, wenn er sich weigert, mit den geänderten notwendigen oder zusätzlichen Bedingungen des Arbeitsvertrags zu arbeiten oder die Art des Arbeitszeitregimes oder des Arbeitsplatzes zu ändern.

Die Arbeitnehmerin war der Meinung, dass ihre Kündigung ungerechtfertigt war. Ihre Arbeitsfunktion war gleichgeblieben. Da sich nur der Arbeitsplatz und die Art der Arbeitsorganisation änderte, war dafür die schriftliche Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.

Das Oberste Gericht gab in seinem Beschluss die Klarstellungen zu den Begriffen „Arbeitsstätte““, „Ort der Arbeitsfunktionserfüllung“ und „Örtlichkeit““. Nach der Erläuterung des Gerichtes ist der Begriff „Örtlichkeit“ allgemeiner, während die Begriffe „Arbeitsplatz“ und „Ort der Arbeitsfunktionserfüllung“ enger gefasst sind und sich auf die Anschrift beziehen, an der der Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraums (Tag, Woche, Monat usw.) gemäß den Weisungen des Arbeitgebers seine Aufgaben erfüllt oder seine Funktionen ausübt.

Die Versetzung eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 ArbGB bedeutet, dass dem Arbeitnehmer eine Änderung der Arbeitsbedingungen in einer solchen Weise angeboten werden müssen, dass der Ort, an dem er seine Arbeitsaufgaben erfüllt (Ort der Arbeitsfunktionserfüllung), entweder auf unbestimmte Zeit oder für die Restlaufzeit des Arbeitsvertrags, an einem Ort liegt, der nicht vertraglich vereinbart ist, entweder erheblich vom ursprünglichen Ort entfernt ist oder dass die Wahrnehmung der Aufgaben an dem neuen Arbeitsort, selbst wenn er nicht erheblich entfernt ist, für den Arbeitnehmer persönlich nachteilig wäre.

Der Oberste Gerichtshof ist zu der Schlussfolgerung gekommen, dass die Sache ohne ausreichende Beweise verhandelt worden sei, und verwies den Teil des Falles, der die Änderung der Arbeitsbedingungen und die Rechtmäßigkeit der Kündigung betraf, zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück.

Quelle: Urteil des litauischen Obersten Gerichtes vom 16. Juni 2021 in der Zivilsache Nr. e3K-3-150-313/2021

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