Für Gesellschafter wird die Möglichkeit geschaffen, die Gesellschaft unentgeltlich zu unterstützen.
Zur finanziellen und wirtschaftlichen Unterstützung der Tätigkeit der Gesellschaft sind ihre Gesellschafter nun berechtigt, der Gesellschaft auf andere Art und Weise als durch Erhöhung des Stammkapitals mit ggf. einhergehender Änderung der Gesellschaftsanteile, unentgeltlich Vermögen bzw. vermögenswerte Rechte zuzuführen.
Wie beim Stammkapital kann die Einlage in das Vermögen der Gesellschaft eine Sache sein, einschließlich Geld und Wertpapiere, anderes Vermögen, einschließlich Eigentumsrechte oder andere veräußerbare Rechte, die einer Bewertung zugänglich sind.
Eingebracht werden kann Vermögen, das im Eigentum, im Recht der wirtschaftlichen oder der operativen Verwaltung des Gesellschafters steht.
Grundlage für die Einbringung ist ein zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft abgeschlossener Vertrag.
Regelungsbedürftig ist dieses Verfahren der unentgeltlichen Unterstützung von Gesellschaften deshalb, weil in Belarus grundsätzlich ein Verbot für derartige Transaktionen zwischen kommerziellen juristischen Personen besteht. Die entsprechende Ausnahme ist nun in das Zivilgesetzbuch aufgenommen worden.
Die Gewährung von finanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung für Unternehmen ist nach Inkrafttreten der neuen Fassung des Gesetzes „Über Wirtschaftsgesellschaften“, d.h. ab dem 28. April 2021, möglich.
Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 27.01.2021, 2/2815