Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen für die Arbeit von Aufsichtsräten und Verlagerung der Regelungsbefugnisse in die Satzung.
Ab Inkrafttreten der Änderungen ist es nicht mehr möglich, in den Satzungen der Gesellschaften Beschränkungen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern festzulegen – etwa das Erfordernis, dass ein solches Mitglied auch ein Arbeitnehmer der Gesellschaft sein muss.
Andererseits wurde eine Einschränkung für Vertreter des kollektiven Leitungsorgans einer Gesellschaft (Direktion bzw. Vorstand) eingeführt: Künftig darf dem Aufsichtsrat nicht mehr als ein Mitglied eines solchen Organs angehören. Die Mitgliedschaft des Leiters bzw. Vorsitzenden ist nicht mehr zulässig.
Alle Gesellschaftssatzungen sollen nun einen Anforderungskatalog an die Qualifikation, die fachlichen und sonstigen Eigenschaften der Kandidaten für den Aufsichtsrat enthalten. Darüber hinaus sollte die Satzung oder eine andere von der Gesellschafterversammlung beschlossene Regelung das Verfahren zur Einberufung des Aufsichtsrates und das Verfahren zu dessen Beschlussfassung festlegen.
Erstmals legt das Gesetz Mindeststandards für die Einberufung des Aufsichtsrats fest, die in den Satzungen geändert und ergänzt werden können: Eine Sitzung des Aufsichtsrates kann künftig nicht nur auf Initiative des Vorsitzenden, sondern auch auf Verlangen
• des ausführenden Organs,
• eines Mitglieds des Verwaltungsrats,
• der Revisionskommission oder des Revisors (interne Prüfungsinstanz),
• durch Wirtschaftsprüfer und
• andere Personen, die durch die Satzung der Gesellschaft bestimmt werden,
einberufen werden.
Geregelt wird nun auch die Möglichkeit der Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen mit Hilfe von Telekommunikationssystemen (im Gesetz „Fernservice-Systeme“ genannt): Das Gesetz erlaubt eine solche Teilnahme, wenn das Verfahren hierfür in der Satzung der Gesellschaft detailliert geregelt ist.
Spätestens drei Tage nach dem Ende der Sitzung ist das Protokoll der Aufsichtsratssitzung zu erstellen.
Die Fälle und das Verfahren zur Anfechtung von Entscheidungen des Aufsichtsrats werden näher definiert. Die Klagefrist für die Anfechtungsberechtigten beträgt zwei Monate. Das Gesetz enthält zudem einen Katalog von Fällen, in denen das Gericht trotz formaler Verstöße die Entscheidung bestätigen kann.
Das Gesetz verpflichtet alle Gesellschaften, ihre Satzungen nach Inkrafttreten der Neufassung des Gesetzes „Über Wirtschaftsgesellschaften“ bei der ersten Änderung und (oder) Ergänzung ihrer Satzungen an die neue Rechtslage anzupassen.
Bis zur Anpassung sind die Satzungen wirksam, soweit sie der neuen Rechtslage nicht widersprechen. Dies kann in der Praxis zu Komplikationen führen.
Die Änderungen sind am 28. April 2021 in Kraft getreten.
Nationales Rechts-Internetportal der Republik Belarus (NRIP) 27.01.2021, 2/2815