Vander Elst-Visa bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen für ukrainische Flüchtlinge mit temporärem Schutz EU

Vander Elst-Visa für Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthalt und Arbeitsgenehmigung in einem EU-Mitgliedstaat können zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land, z.B. in Deutschland, auch für ukrainische Flüchtlinge ausgestellt werden. Dies betrifft ca. eine Million ukrainische Flüchtlinge, die mittlerweile in der EU arbeiten dürften.

Vander Elst-Visa für Drittstaatsangehörige mit Daueraufenthalt und Arbeitsgenehmigung in einem EU-Mitgliedstaat können zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen EU-Land, z.B. in Deutschland, auch für ukrainische Flüchtlinge ausgestellt werden. Dies betrifft ca. eine Million ukrainische Flüchtlinge, die mittlerweile in der EU arbeiten dürften (von insgesamt mehr als 4,5 Millionen Ukrainern, die in der EU Zuflucht gefunden haben – Quelle: UNHCR, 1 November 2022) und die Dienstleistungen für ihre Arbeitgeber in z.B. Deutschland erbringen wollen.

Am 14. Oktober 2022 hat der Rat der EU die Regelung des temporären Schutzes um ein Jahr bis Ende März 2024 verlängert, leider wieder ohne die Beteiligung von Dänemark, das ca. 36000 Ukrainer aufgenommen hat.

Trotz der Tatsache, dass ca. 450000 Ukrainer in der Tschechischen Republik einen temporären Schutz erhalten haben und dies administrativ gut bewältigt wurde, legt die Tschechische Republik, und zwar sowohl die Verwaltung, als auch die Gerichte, ukrainischen Flüchtlingen weiterhin unnötigerweise Steine in den Weg. Von dem Land, das die EU-Präsidentschaft bis Ende 2022 innehat, hätte man sich eine sinnvollere Politik erhofft.

Vander Elst-Visa für Drittstaatsangehörige aus anderen EU-Staaten
Wie es die Deutsche Botschaft in Pressburg (Bratislava, Slowakei) gut zusammenfasst, können „nach den europäischen Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit … Unternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat Drittstaatsangehörige zur zeitlich befristeten Erbringung einer Dienstleistung in einen anderen EU-Mitgliedstaat entsenden, ohne dass es hierzu einer Arbeitserlaubnis oder sonstigen beschäftigungsrechtlichen Genehmigung bedarf (sog. aktive Dienstleistungsfreiheit). Vor der Einreise (sc. nach Deutschland) ist in diesen Fällen ein Visumverfahren durchzuführen. Es wird ein „Visum nach Vander Elst“ erteilt, das ausdrücklich zur entsprechenden Erwerbstätigkeit in Deutschland für die Dauer der Dienstleistungserbringung berechtigt. Firmeninterne Entsendungen, d. h. vorübergehende Einsätze bei einer Zweigstelle des Unternehmens in Deutschland, sind hiervon in der Regel nicht erfasst ….“ Dies bedeutet: ein Türke, Chinese oder Argentinier, der in der Tschechischen Republik oder der Slowakei einen Daueraufenthalt mit Arbeitserlaubnis hat, kann mit einem Vander Elst-Visum Dienstleistungen für seinen tschechischen bzw. slowakischen Arbeitgeber in Deutschland erbringen. Ohne dieses Visum droht eine Geldbuße für den Arbeitgeber bei einer Kontrolle durch den Zoll; der EuGH hatte 1994 zwar geurteilt, dass solche in einem EU-Land legalen Drittstaatler keine Genehmigung bedürfen, aber das Vander Elst-Visum widerspricht diesem Urteil nicht, weil auf dieses ein Anspruch besteht und dieses auf Antrag ausgestellt wird. Dieses Visum erteilt die Deutsche Botschaft in Prag bzw. Bratislava (Formulare auf der Webseite der Botschaften); für Staatsbürger von einigen Balkanländern ist bis Ende 2023 nur die Deutsche Botschaft in deren Heimatländern zuständig, d.h. die in Tirana, Sarajewo, Pristina, Skopje, Podgorica und Belgrad, auch wenn das für einen Serben in Prag oder einen Albaner in Bratislava ziemlich unpraktisch ist und Fragen zur Vereinbarkeit mit dem Vander Elst-Urteil des EuGH von 1994 aufwirft.
Auf die deutsche Praxis hat bnt mehrmals hingewiesen (z.B. https://bnt.eu/de/legal-news/lithuania-gamechanger-for-cross-border-employee-leasing/; https://bnt.eu/de/legal-news/posting-of-third-country-nationals-from-lithuania-to-germany/). Manche Länder haben sogar sämtliche Visa- und Aufenthaltsgenehmigungen für diese Drittstaatsangehörige abgeschafft, z.B. die Tschechische Republik und die Slowakei in deren jeweiligen Beschäftigungsgesetzen (z.B. § 98 Abs. 1 Buchst. k) des tschechischen Beschäftigungsgesetzes). Aus diesem Grund kann ein Drittstaatsangehöriger, z.B. ein Türke, Chinese oder Argentinier, der in Deutschland eine Arbeitserlaubnis und einen Daueraufenthalt hat, von einem Unternehmen für die Erbringung von Dienstleistungen in der Tschechischen Republik und der Slowakei ohne weiteres eingesetzt werden.

Anwendung des Vander Elst-Regimes auch auf ukrainische Flüchtlinge?

Ca. 4,5 Millionen Ukrainer haben in der EU Zuflucht gefunden, fast alle unter dem Regime des temporären Schutzes nach der Entscheidung der EU vom 4. März 2022 (Entscheidung Nr. 382/2022), das für alle Ukrainer und auch einigen Drittstaatsangehörigen gilt, die seit dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine in die EU geflüchtet sind. Am 14. Oktober 2022 wurde dieses Regime um ein Jahr verlängert, d.h. der Europäische Rat hat der automatischen Verlängerung dieses Regimes bis Ende März 2024 um jeweils sechs Monate nicht widersprochen. In den Niederlanden wird der Schutz sogar allen ukrainischen Flüchtlingen gewährt, die die Ukraine ab dem 26. November 2021, d.h. schon vor dem Krieg, verlassen haben. Diese Möglichkeit eröffnet die Entscheidung 382/2022 selbst, aber in den meisten EU-Staaten gilt dieses Regime nur für Flüchtlinge, die die Ukraine ab dem 24. Februar 2022 verlassen haben. Die Verlängerung auf EU-Ebene bedeutet, dass zu erwarten ist, dass mehr Ukrainer in der EU eine Arbeitstätigkeit aufnehmen, weil sie Zugang zum Arbeitsmarkt in dem Staat haben, in dem sie den temporären Schutz erhalten haben. Wegen des anhaltenden Krieges in der Ukraine, besonders der Zerstörungen der Infrastruktur, und des Wintereinbruchs dürften im Winter 2022/2023 noch mehr Ukrainer in die EU flüchten. Damit stellt sich die Frage, ob diese Ukrainer, die in einem EU-Staat arbeiten, im Sinne des Vander Elst-Regimes auch in andere EU-Länder entsendet werden können, damit sie für ihre Arbeitgeber Dienstleistungen erbringen. In einer Email hat das deutsche Bundesamt für Asyl, Migration und Flüchtlinge (BAMF in Nürnberg) dieser Anwendung auf ukrainische Flüchtlinge mit temporären Schutz bejaht. Allerdings findet sich dazu nichts Offizielles, weder beim BAMF, noch auf den Webseiten der zuständigen deutschen Botschaften, noch im Visahandbuch des Auswärtigen Amtes.

Schwierigkeiten für ukrainische Flüchtlinge in der Tschechischen Republik: kein Rechtsweg und keine Fremdenpässe

Das Regime unter EU-Entscheidung 382/2022 funktioniert gut, aber in manchen Ländern, wie der Tschechischen Republik, mit Einschränkungen und Schwierigkeiten (cf. https://bnt.eu/legal-news/lex-ukraine-has-been-amended-by-act-no-175-2022-on-the-temporary-protection-status-for-ukrainian-refugees-but-many-questions-remain-unanswered/). Ein Problem ist weiterhin der Zugang zum Rechtsweg, der nach einer Entscheidung des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts (NSS, AZ: 2 Azs 178/2022 vom 12. Oktober 2022) für Ukrainer gegen Entscheidungen, die die Frage betreffen, ob ihnen der temporäre Schutz gewährt wird oder nicht, ausgeschlossen ist, es sei denn, dass es sich um Flüchtlinge handelt, die aus dem Grunde abgewiesen wurden, dass sie Kriegsverbrecher sind. In der Tschechischen Republik haben also nach der Ansicht des Obersten Verwaltungsgerichts Kriegsverbrecher die Möglichkeit, eine Klage vor tschechischen Verwaltungsgerichten zu erheben, aber nicht friedfertige ukrainische Kriegsflüchtlinge. Dieses Ergebnis wird ganz nach Geschmack von Bohumil Hrabal und anderen tschechischen Schriftstellern sein.

Eine weitere Absurdität ist die Weigerung der tschechischen Behörden, sog. Fremdenpässe an solche Ukrainer auszustellen, die den Status des temporären Schutzes in der Tschechischen Republik haben, d.h. sich legal in der Tschechischen Republik aufhalten, die aber keine ukrainischen Dokumente besitzen und denen die ukrainische Botschaft in Prag keine Pässe ausstellen will oder kann (offenbar sind wichtige staatliche Druckereien und Werke von Papierzulieferern in der Ukraine zerstört). Dies betrifft, vorsichtig geschätzt ca. 1-2,5 % der ukrainischen Flüchtlinge in der Tschechischen Republik, d.h. bis zu 10.000 Personen, davon aber überproportional viele Kinder, die oft keine Ausweise hatten oder bei ihren Eltern im Pass eingetragen waren. Diese können, wenn sich schon schulpflichtig sind, z.B. ohne einen gültigen Reisepass nicht an Schulausflügen ins Ausland (Sprachreisen nach England, Deutschland o.ä., Schulausflügen, z.B. Skifreizeit in Österreich), sowie an Sportveranstaltungen im In- und Ausland (z.B. Fußball-, Volleyball- oder Handballturnieren im Inland – keine gültige Registrierung bei den tschechischen Sportverbänden -, oder z.B. in der Slowakei oder Österreich) teilnehmen. Auch macht es auf Dauer keinen Sinn, dass ukrainische Flüchtlinge sich ohne gültige Ausweise auf längere Zeit im Inland aufhalten. Nach § 113 Abs. 6 Buchst. c) des tschechischen Ausländergesetzes (Gesetz Nr. 326/1999 Slg.) ist eine Ausstellung von Fremdenpässen an Ausländer mit temporärem Schutz ausdrücklich vorgesehen, wenn diese keine Reisedokumente haben und erhalten können, die tschechische Verwaltung wendet diese Vorschrift aber mit juristisch abwegigen und komplett unsinnigen Begründungen nicht an (u.a. dem Argument, dass das Gesetz Nr. 65/2022 Slg., Lex Ukraina, Vorrang vor dem Ausländergesetz habe). bnt wird diese Entscheidungen des Innenministeriums für ein halbes Dutzend Ukrainer weiterhin bekämpfen. Z.B. in Deutschland und anderen zivilisierten EU-Ländern ist eine Ausstellung von Ersatzdokumenten nach §§ 5 und 6 Aufenthaltsverordnung ständige Verwaltungspraxis.

Quelle:
UNHCR, 1 November 2022, https://data.unhcr.org/en/situations/ukraine
Mitteilung der Deutschen Botschaft in Prag: https://prag.diplo.de/cz-de/service/05-VisaEinreise
Vander Elst-Visum: Deutsche Botschaft Pressburg (Bratislava): https://pressburg.diplo.de/sk-de/service/visa/vander-elst/2220860
Informationen der Deutschen Botschaft in Prag – Erläuterungen, allerdings ohne Vander Elst-Visum: https://prag.diplo.de/cz-de/service/05-VisaEinreise/teaser-visa-langaufenthalt/1303204
Antragsformular: https://prag.diplo.de/blob/1315458/7e4290354567f5edb56441c96f2d4095/visum-vander-elst-dld-data.pdf
Visa-Handbuch des AA: („Vander Elst“-Regelung / Dienstleistungserbringung: 8 Seiten, S. 609 f., Stand: März 2022 – 75. Lieferung August 2022): https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207816/a0f24b5e2808a52f5f83c069d4b75bc0/visumhandbuch-data.pdf
Mitteilung der niederländischen Regierung: https://www.government.nl/latest/news/2022/10/14/european-commission-extends-temporary-protection-directive
Entscheidung des EU-Rates zur Verlängerung des temporären Schutzes am 14. Oktober 2022
https://www.consilium.europa.eu/en/meetings/jha/2022/10/13-14/

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.