Entsendung Drittstaatsangehöriger von Litauen nach Deutschland

Die vorübergehende Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedsstaat ist mit einem sog. Vander-Elst-Visum möglich.

Da es auch in Litauen in einigen Branchen einen Fachkräftemangel gibt, greifen litauische Unternehmen gerne auf Mitarbeiter aus Drittstaaten (Nicht-EWR/EFTA-Bürger) zurück. Immer wieder treten solche Unternehmen mit der Frage an uns heran, wie und unter welchen Bedingungen diese Unternehmen die Mitarbeiter dann z.B. nach Deutschland entsenden können, um dort kurzfristig Dienstleistungen zu erbringen. Der Grund für die Frage ist, dass die litauischen Aufenthaltstitel der Mitarbeiter nicht zwingend auch für Deutschland gelten.

Für diese Konstellation gibt es ein spezielles Instrument: Das sogenannte Vander-Elst-Visum. Der Name des Visums geht auf ein Urteil des EuGH im Fall Raymond Vander Elst aus dem Jahr 1994 zurück.
Das Vander-Elst-Visum ist eine Art Visum bzw. eine Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige, die bei einem Unternehmen in einem Mitgliedsstaat (EU/EWR/EFTA) angestellt sind und für dieses arbeiten. Das Visum ermöglicht ihnen, für dieses Unternehmen auch in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Arbeitnehmer, die Unionsbürger sind (Staatsangehörige Litauens oder eines anderen EWR-Landes), benötigen selbstverständlich weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Arbeitserlaubnis, um während einer Entsendung vorübergehend in Deutschland zu arbeiten.

Wird ein Drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer firmenintern von Litauen nach Deutschland entsendet, z.B. in eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen, in der er vorübergehend eine Dienstleistung erbringen soll, benötigt er in der Regel ebenfalls kein zusätzliches Visum.

Arbeitnehmer aus Drittstaaten können überdies ohne zusätzliches Visum von Litauen nach Deutschland entsandt werden, wenn
– sie eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Litauen haben (mehr als 5 Jahre) und
– die vorübergehende Tätigkeit in Deutschland nicht länger als 3 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten dauert.

Dauert die Entsendung nach Deutschland allerdings voraussichtlich länger als 3 Monate innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten oder besitzt der Arbeitnehmer nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Litauen (bis zu 5 Jahre), muss bei der deutschen Botschaft in Vilnius ein Vander-Elst-Visum beantragt werden. Dieses setzt nicht zwingend eine Vorbeschäftigungszeit in Litauen voraus.

Für Arbeitnehmerüberlassung/Leiharbeit werden häufig keine Vander-Elst-Visa erteilt, allerdings wäre eine solche Entsendung ohnehin unzulässig, da das litauische Recht die Anstellung Drittstaatsangehöriger als Leiharbeitnehmer verbietet.

Das Vander-Elst-Visum eignet sich also nicht für die dauerhafte Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen in Deutschland über Umwege (über das vermeintlich zuwanderungsfreundlichere litauische Migrationsrecht), wohl aber als wirksames Instrument für litauische Unternehmen, die häufig grenzüberschreitende Aufträge in Deutschland ausführen und dafür auf Fachkräfte aus Drittstaaten angewiesen sind.

Quelle:

Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern der Bundesrepublik Deutschland
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Aufenthaltsverordnung der Bundesrepublik Deutschland

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