Mindestlohn für Lkw-Fahrer

Deutschland: Der Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten – auch für Lkw-Fahrer, die durch Deutschland fahren.

Seit dem 01. Januar 2015 gilt ein allgemeiner Mindestlohn von 8,50 EUR pro Stunde für alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz in Deutschland haben – unabhängig von ihrem Herkunftsland oder von dem Land, in welchem sie angestellt sind. Dies betrifft auch alle Lkw-Fahrer*, die durch Deutschland fahren. Das Mindestlohngesetz legt (auch ausländischen) Arbeitgebern, deren Arbeitnehmer – zumindest zeitweise – in Deutschland arbeiten, einige Pflichten auf. Diese Pflichten werden nachfolgend dargestellt.

Anmeldepflicht

Ausländische Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten sollen, bei der zuständigen Behörde (Bundesfinanzdirektion West in Köln) anmelden, bevor die Arbeitnehmer ihre Arbeit aufnehmen. Die Anmeldung erfolgt unter Verwendung des Formulars „Einsatzplanung“. Das ausgefüllte Formular kann per Fax an die Behörde gesandt werden. Die Lkw-Fahrer müssen dieses nicht mit sich führen.

Aufzeichnungspflicht

Ferner sind die Arbeitgeber verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit ihrer Fahrer aufzuzeichnen. Es müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung hat spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages zu erfolgen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren (d.h. Arbeitstag + 8 Tage + 2 Jahre). Die Arbeitszeitaufzeichnungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden und können auch elektronisch geführt werden.

Für Lkw-Fahrer gibt es eine vereinfachte Aufzeichnung: Unter Umständen müssen die Fahrer nur die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen (und nicht Beginn und Ende). Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer über seine Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeit (Pausen) frei verfügen kann.

Bereithaltung von Unterlagen

Arbeitgeber müssen die Unterlagen, die für die Prüfung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften durch den Zoll (der für die Prüfung zuständig ist) erforderlich sind, bereithalten. Dies sind:

  • eine Kopie des Arbeitsvertrages (oder die wesentlichen Informationen gemäß Richtlinie 91/533/EWG),
  • Arbeitszeitnachweise (s.o.)
  • Lohnabrechnungen und
  • Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen.

 

Alle vorgenannten Dokumente müssen in Deutschland und in deutscher Sprache bereitgehalten werden. Der Arbeitgeber kann über den Ort in Deutschland selbst entscheiden.

* Derzeit ist ungewiss, ob das Mindestlohngesetz tatsächlich sämtliche Arbeitnehmer erfasst, die in Deutschland arbeiten. Insbesondere ist strittig, ob auch Lkw-Fahrer, die Deutschland nur im Transit durchqueren, davon erfasst sind. Einzelheiten werden voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2015 geklärt werden.

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.