Polen: Die Novelle des Gesetzes über das Handelsregister hat die Kommunikation und den Dokumentenaustausch mit den Gerichten vereinfacht.
Seit dem 1. Juli 2021 hat sich die Funktionsweise des Handelsregisters geändert. Die lang geplante Novelle des Gesetzes über das Handelsregister (Krajowy Rejestr Sądowy, KRS) trat in Kraft. Von nun an, werden sowohl die Registrierung als auch die Änderung der Daten von Unternehmern im Handelsregister über die Website https://prs.ms.gov.pl/ erfolgen. Wie sieht dies in der Praxis aus?
Unternehmer werden Anträge auf Eintragung oder Änderung im Register nur noch in elektronischer Form einreichen können, Papieranträge werden von den Gerichten nicht mehr anerkannt. Von nun an muss eine Person, die einen Antrag stellt, eine elektronische Signatur anbringen. Die Novelle führt auch die Anpassung des elektronischen Handelsregisters an das Zentralregister für Elektronische Auszüge aus Notariellen Urkunden ( Centralne Repozytorium Elektronicznych Wypisów Aktów Notarialnych) ein. Dadurch muss der Antragsteller dem Registergericht nicht mehr die Originale der notariellen Urkunden vorlegen und kann die Gebühren direkt über das Portal bezahlen, über das der Antrag gestellt wird. Außerdem wird das Portal auch die Möglichkeit bieten, die Registrierungsdateien einzusehen, die nach Inkrafttreten der Änderung eingereicht wurden. Auch die Korrespondenz mit dem Gericht wird elektronisch geführt, was auf eine Beschleunigung des Verfahrens hoffen lässt.
Die oben genannten Änderungen betreffen jedoch nur Unternehmer. Vereine und andere soziale und professionelle Organisationen, Stiftungen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, dürfen auch weiterhin Anträge an das Handelsregister sowohl in Papier- als auch in elektronischer Form stellen.
Obwohl die Digitalisierung des Verfahrens anfangs ein gewisses Chaos verursachen kann, wird sie sicherlich für alle gewinnbringend sein. Diese Änderung ist die Folge der Richtlinie 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU) vom 14. Juni 2017, die ein System der Handelsregistervernetzung einführt.
Quelle: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Landesgerichtsregister und einiger anderer Gesetze vom 26. Januar 2018. (Gesetzblatt von 2018, Punkt 398)