Online-Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln

Mittel- und Osteuropa

In den meisten Ländern unserer Standorte ist der Online-Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln („Rx-Arzneimittel“) durch nationale Rechtsvorschriften verboten. Ausnahmen bilden hierbei Estland und Deutschland.  

Im Folgenden wird mit Schwerpunkt auf die Slowakei auf bestimmte Bereiche des Online-Verkaufs eingegangen. Im zweiten Teil des Artikels gehen wir auf den aktuellen Stand in Sachen eHealth in den CEE-Ländern ein.

Die Slowakei hat strikte und klare Regeln. Nur stationäre Apotheken, die das Staatsinstitut für Arzneimittelkontrolle („ŠUKL“) über den Online-Verkauf informieren, können eine Online-Apotheke betreiben. Eine Online-Apotheke darf allerdings ausschließlich rezeptfreie Arzneimittel, die in der Slowakei registriert sind, Nahrungsergänzungsmittel, Medizinprodukte – mit bestimmten Ausnahmen – und rezeptfreie Vitamine verkaufen. ŠUKL  wird die Online-Apotheke im Verzeichnis der autorisierten Online-Verkäufer von Arzneimitteln auf ihrer offiziellen Webseite anführen. Sollte ŠUKL oder eine sonstige Aufsichtsbehörde den Verkauf durch nicht registrierte Apotheken entdecken, können entsprechende Sanktionen auferlegt werden.

Der Verkauf von Rx-Arzneimitteln über das Internet ist auch in Tschechien, Bulgarien, Ungarn, Weißrussland und Polen verboten.

In Estland kann eine Online-Apotheke verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Grund einer digitalen Verschreibung verkaufen (mit der Ausnahme von Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und anabolen Steroiden).

In Litauen können Rx-Arzneimittel nicht online distribuiert werden. Allerdings befindet sich derzeit im Parlament eine Novelle des Apothekengesetzes. Sollte diese verabschiedet werden, würde damit der Online-Verkauf von Rx-Arzneimittel erlaubt werden. 

Grenzüberschreitender Verkauf von Arzneimitteln

Grundsätzlich können Arzneimittel in den jeweiligen Mitgliedstaaten unterschiedlich klassifiziert werden. Es kann daher passieren, dass ein Arzneimittel in einem Mitgliedsstaat rezeptfrei ist, in einem anderen aber verschreibungspflichtig.

Aus diesem Grund muss jede Online-Apotheke ihr Sortiment, welches über das Internet erhältlich ist, den Gesetzen der jeweiligen Mitgliedsstaaten anpassen. Beim Internet-Verkauf muss der Betreiber einer Online-Apotheke (eine lizenzierte Apotheke) das Sortiment den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, aus dem die Bestellung geschickt wurde, anpassen.  

Praktische Beispiele:

Eine slowakische Online-Apotheke erhält aus Ungarn eine Bestellung für ein in der Slowakei rezeptfreies Arzneimittel, welches jedoch in Ungarn verschreibungspflichtig ist. Das Arzneimittel darf in diesem Fall nicht nach Ungarn verschickt werden.

Allerdings sind Online-Apotheken, denen der Verkauf von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erlaubt ist, nicht verpflichtet, eine digitale Verschreibung aus jedem Land der EU/EWG zu akzeptieren.

Der Europäische Gerichtshof bietet in seinem Urteil  vom 19. Oktober 2016 (Sache C‑148/15) eine interessante Perspektive in Bezug auf den grenzüberschreitenden Verkauf von Rx-Arzneimitteln. Der EuGH hat entschieden, dass die deutschen Rechtsvorschriften, die einheitliche Preise für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einführen, nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sind. Online-Apotheken, die ihren Sitz in der EU haben, können Nachlässe und Bonusse gewähren, falls sie die Rx-Arzneimittel nach Deutschland verschicken, obwohl das Verbot von Nachlässen für deutsche Apotheken gilt. Dieser „Vorteil“ bezieht sich allerdings nur auf Online-Apotheken in Mitgliedstaaten, die den grenzüberschreitenden Verkauf von Rx-Arzneimitteln erlauben.

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