Seit dem 27. Juli 2019 müssen Arbeitgeber in Stellenausschreibungen das mögliche Gehalt angeben
Am 27. Juli 2019 trat eine Änderung von Artikel 25 des litauischen Arbeitsgesetzbuches (ArbGB) in Kraft. Demnach müssen Arbeitgeber fortan in Stellenausschreibungen das mögliche Grundgehalt oder eine Grundgehaltsmarge (Stunden- oder Monatslohn) angeben. Diese Informationen müssen in sämtlichen Stellenausschreibungen enthalten sein, unabhängig davon, wo sie veröffentlicht werden, z.B. auf Jobportalen, der Unternehmens-Webseite oder sozialen Netzwerken. Wesentlicher Zweck dieser Gesetzesänderung ist die Stärkung der Verhandlungsposition potenzieller Arbeitnehmer.
Unternehmen haben jedoch auch die Möglichkeit, eine ausreichend breite Gehaltsmarge anzugeben und (oder) nach dem Rekrutierungsprozess mit dem Mitarbeiter ein von der Stellenausschreibung abweichendes Gehalt zu vereinbaren, ohne Sanktionen befürchten zu müssen. Arbeitgeber müssen indes bedenken, dass die Höhe des vorgeschlagenen Gehalts mit dem Vergütungssystem des Unternehmens vereinbar sein muss, sofern ein solches System im Unternehmen besteht.
Gibt ein Unternehmen das Gehalt nicht in der Stellenausschreibung an, kann es hierfür mit einer Geldstrafe von 80 bis 880 Euro belegt werden. Inwieweit dies tatsächlich durchgesetzt werden kann, ist letztlich von den Ressourcen und der Initiative der staatlichen Arbeitsaufsicht abhängig, welche für die Einhaltung der Arbeitsgesetze und die Ahndung von Verstößen gegen die neue ArbGB-Norm verantwortlich ist.
Quelle: Arbeitsgesetzbuch der Republik Litauen vom 14. September 2016. Gesetzesregister, 19. September 2016, Nr. 23709.