Der litauische Innenminister hat eine Verordnung erlassen, welche die Bedingungen für die Beschäftigung aus der Ukraine geflüchtete Menschen erleichtert.
Ukrainische Staatsangehörige, ihre Familienangehörigen und Staatenlose mit Wohnsitz in der Ukraine, welche die Ukraine in Richtung Litauen verlassen haben, müssen keine Arbeitserlaubnis mehr einholen oder eine Entscheidung der der litauischen Arbeitsagentur (Užimtumo tarnyba) über die Übereinstimmung der Arbeit des Ausländers mit den Bedürfnissen des litauischen Arbeitsmarktes abwarten.
Dies gilt sowohl für Ausländer, die von der Visumpflicht befreit sind oder über eine Aufenthaltserlaubnis oder ein (Schengen-)Visum aus humanitären Gründen verfügen, als auch für Asylbewerber. Letztere sind bereits ab dem Zeitpunkt der Registrierung ihres Asylantrags arbeitsberechtigt.
Zudem können Personen, die aus der Ukraine nach Litauen einreisen, von der Verpflichtung zum Besitz eines gültigen Reisedokuments, einer Krankenversicherung und anderer Dokumente, die zur Einreise und zum Aufenthalt in der Republik Litauen berechtigen, sowie von den Voraussetzungen für die Erteilung nationaler Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen in der Republik Litauen befreit werden, wenn der Ausländer diese Voraussetzungen aus objektiven Gründen nicht erfüllen kann oder konnte. Ihnen wird dann eine Bescheinigung über die Registrierung als Ausländer ausgestellt, bis die Frage ihres Rechtsstatus in der Republik Litauen geklärt ist.
Die Ausstellung von Visa oder Aufenthaltsdokumenten sowie die Prüfung von Anträgen erfolgt für diese Personen gebührenfrei.
Zusätzlich haben diese Ausländer das Recht, kostenfrei medizinische Notfallhilfe und andere notwendige persönliche Gesundheitsleistungen zu erhalten. Die Kosten werden von der litauischen Krankenkasse getragen.
Quelle:
Verordnung über die Erteilung von nationalen Visa, befristeten Aufenthaltsgenehmigungen in der Republik Litauen, Ausländerregistrierungsbescheinigungen, das Recht von Ausländern, in der Republik Litauen zu arbeiten, und Gesundheitsdienstleistungen 28. Februar 2022 Nr. 1v-145