Unbare Zahlungen mögen gang und gäbe sein – in arbeitsrechtlichen Beziehungen sind aber allerlei Regeln streng zu beachten. Hält z.b. der Arbeitgeber womöglich den vereinbarten Zahltag nicht ein, so droht ihm ein arbeitnehmerseitiger Schadensersatzanspruch.
Heute wird bereits eine Vielzahl von Zahlungsvorgängen unbar abgewickelt. Auch das Arbeitsgesetzbuch ermöglicht die bargeldlose Auszahlung des Gehalts (bzw. des Lohns, der Vergütung, der Aufschläge und Ersatzleistungen – im Weiteren nur „Gehälter“), vorbehaltlich einer entsprechenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (siehe §§ 142 u. 143 ArbGB-cz).
Was bedeuten Fälligkeit des Gehalts und Zahltag?
Die Fälligkeit des Gehalts wird in § 141 ArbGB-cz auf den Zeitraum nach der erbrachten Arbeitsleistung festgesetzt, und zwar spätestens auf den Kalendermonat, der auf den Monat folgt, in dem dem Arbeitnehmer das Recht auf die Gehaltsgewährung entsteht. Die Fälligkeit des Gehalts tritt damit zum letzten Tag dieses Kalendermonats ein. Die Rechtsvorschriften ermöglichen es, im Einvernehmen bzw. durch Festsetzung in einer internen Richtlinie auch eine frühere Fälligkeit zu vereinbaren.
Derselbe Paragraph erlegt dem Arbeitgeber auf, einen regelmäßigen Termin für die Auszahlung der Gehälter zu bestimmen oder mit der Belegschaft zu vereinbaren. Es handelt sich hierbei um eine verwaltungstechnische Vereinheitlichung auf einen konkreten Tag im Monat, zu dem den Arbeitnehmern ihr Gehalt zur Verfügung stehen soll.
Wann tritt also der Verzug ein, und was sind seine Folgen?
Ein Verzug mit der Zahlung der Gehälter tritt erst dann ein, falls der Arbeitgeber das Gehalt (und sei es zu Teilen) nicht innerhalb der Fälligkeitsfrist zahlt, d.h. bis zum letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in welchem dem Arbeitnehmer das Recht auf Bezahlung des Gehalts entstanden ist.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Mitwirkung zu leisten und z.B. eine Änderung ihres Gehaltskontos dem Arbeitgeber anzuzeigen, andernfalls der Verzugsfall auf Seiten des Arbeitgebers nicht eintritt.
Hält der Arbeitgeber den Zahltag nicht ein, so kann ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen werden, falls der Arbeitnehmer infolge dessen seinen eigenen Verbindlichkeiten (z.B. Zahlung der Hypothekenkreditrate) nicht fristgerecht nachkommt und von seinen Gläubigern deswegen pönalisiert wird.
Die Nichteinhaltung der Fälligkeitsfrist für die Zahlung des Gehalts hat schwerwiegendere Folgen:
– das Recht des Arbeitnehmers, den ausstehenden Bertrag einschließlich Verzugszins auf dem Rechtswege beizutreiben,
– das Recht des Arbeitnehmers, das Beschäftigungsverhältnis fristlos gemäß § 56 Abs. 1 (b) ArbGB-cz zu lösen, einschließlich des daran anknüpfenden Rechts, vom Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für einen der Regelkündigungsfrist entsprechenden Zeitraum zu verlangen, wobei das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers mit den in § 59 ArbGB-cz genannten Fristen eingefriedet ist,
– die potenzielle Auferlegung eines Bußgelds seitens des Arbeitsinspektorats wg. einer Ordnungswidrigkeit im Bereich Arbeitnehmerentlohnung.
Wann gilt die bargeldlose Zahlung als geleistet?
Seitens des Arbeitgebers sind die Ansprüche zu dem Zeitpunkt erfüllt, auf dem die Überweisung auf das Bankkonto des Arbeitnehmers erfolgt. Dabei muss nicht unbedingt gewährleistet sein, dass der Betrag noch am selben Tag dem Konto gutgeschrieben wird.
Arbeitsgesetzbuch; Gehaltsauszahlung; bargeldloser Zahlungsverkehr; Schadensersatz; Fälligkeitstermin
Quelle:
Monatsfachschrift Mzdová účetní (Die Lohnbuchhalterin), Ausg. 09/2021, ANAG, S. 9 bis 17
Autor:
JUDr. Radim Marada (autor článku)