Vergabeverfahren in Ungarn: höhere Gewalt aufgrund der Kriegssituation

Ungarn: Empfehlung der Vergabebehörde zur Verringerung kriegsbedingter Risiken bei öffentlichen Bauaufträgen

Der russisch-ukrainische Krieg hat negative Auswirkungen auf das Baugewerbe. Die Vergabebehörde hat eine Empfehlung zu den Lösungen herausgegeben, die die Parteien bei öffentlichen Vergabeverfahren im Falle einer höheren Gewalt aufgrund des Kriegs anwenden können.

Ist die Teilnahmefrist/ Angebotsabgabefrist noch nicht abgelaufen, kann der öffentliche Auftraggeber die Aufforderung und die Dokumente ändern, die Frist verlängern oder die Aufforderung vor Ablauf der Frist widerrufen. Sind die Änderungen nicht zielführend, kann die Aufforderung vor Ablauf der Frist ohne Begründung widerrufen werden. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn er aufgrund eines unvorhersehbaren und außerhalb seiner Kontrolle fallenden Umstands, der nach Ablauf der Frist eintritt, nicht in der Lage ist den Vertrag zu erfüllen oder, wenn ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Kündigung zulässig wäre. Wichtig ist, dass ein Rücktritt allein aus Gründen höherer Gewalt ohne weitere Prüfung nicht möglich ist.

Wurde das Ergebnis bekannt gegeben, der Vertrag aber noch nicht geschlossen, kann jede Partei von der Vertragsabschlusspflicht befreit werden, wenn sie aufgrund eines unvorhersehbaren und außerhalb ihrer Kontrolle fallenden Umstands, der nach der Übermittlung der Zusammenfassung eintritt, nicht in der Lage wäre, den Vertrag zu schließen oder zu erfüllen, oder wenn ein Rücktritt vom Vertrag oder eine Kündigung zulässig wäre. Auch in diesem Fall reicht es nicht aus, sich allein auf höhere Gewalt zu berufen; es muss ein direkter Kausalzusammenhang bestehen.

Bei bereits abgeschlossenen Bauverträgen kann der Preis z.B. bei erhöhten Baustoffpreisen um bis zu 15 % angepasst werden. Konnte der Auftraggeber die Umstände, die eine solche Änderung rechtfertigen würden, bei aller Umsicht nicht vorhersehen, kann der Preis um bis zu 50 % des ursprünglichen Vertragswertes angepasst werden. Der allgemeine Charakter des Vertrages kann jedoch nicht geändert werden und die bloße Tatsache des Krieges ohne Kausalzusammenhang ist kein ausreichender Grund.

Für Verfahren, die erst in Vorbereitung sind, wird in der Empfehlung darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber im Vertragsentwurf alle künftigen Änderungen des Vertragsinhalts klar darlegen kann. In diesem Fall werden die geänderten Bedingungen automatisch Vertragsbestandteil. Die Änderungen dürfen jedoch den allgemeinen Charakter des Vertrags nicht verändern.

Der Auftraggeber muss in jedem Fall den gesamten Prozess dokumentieren.

 

Quelle:

Empfehlung des Nationalen Verbandes der Bauunternehmer und der ungarischen Vergabebehörde zur Verringerung der durch den russisch-ukrainischen Krieg verursachten Geschäftsrisiken (23.03.2022)

Gesetz Nr.  CXLIII aus dem Jahr 2015 über die Vergabe öffentlicher Aufträge

 

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