Tschechien: Neue Einkommensgrenzen und weitere Änderungen bei der Pauschalbesteuerung

Das Rechtsinstitut der Pauschalbesteuerung wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 durch Ges. Nr. 540/2020 Slg., zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Ges. Nr. 586/1992 Slg., idgF) eingeführt. Für 2023 ist u.a. eine Anhebung der Einkommensgrenze für die Teilnahme am Pauschalbesteuerungssystem auf 2 000 000 CZK vorgesehen.

Das Rechtsinstitut der Pauschalbesteuerung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2021 durch das Gesetz Nr. 540/2020 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg. über Einkommensteuern idgF eingeführt.

Der Grundgedanke der Pauschalsteuer besteht darin, dass bestimmte Einkommensteuerzahler die Wahl haben, ob sie wie bisher Einkommensteuer und Versicherungsabgaben zahlen wollen (was u.a. die Einreichung einer Steuererklärung, die Berichterstattung an Sozial- und Krankenversicherungsträger, und Zahlungen an drei verschiedene Institutionen mit sich bringt), oder sich einem Pauschalsteuersystem unterwerfen, welches den Verwaltungsaufwand reduziert (weil keine Steuererklärung und keine Übersichten für Versicherungszwecke abgegeben werden müssen und nur eine monatliche Zahlung geleistet wird, in der die Einkommensteuer, Kranken- und Rentenversicherung bereits enthalten ist).
Im Zusammenhang mit der Pauschalregelung verpflichtet das Einkommensteuergesetz den Steuerzahler nicht direkt zur Führung irgendwelcher konkreten Nachweise. Da es aber vorkommen kann, dass der Steuerpflichtige zur Einreichung einer Steuererklärung verpflichtet wird (falls er die Bedingungen für die Pauschalsteuer nicht erfüllt), ist er immerhin verpflichtet, die für die korrekte Bemessung der Steuer im Rahmen der Steuererklärung erforderlichen Aufzeichnungen, also insbesondere Angaben zu seinem Einkommen, aufzubewahren.

Die Bedingungen für Pauschalsteuerzahler sind in § 2a des Einkommensteuergesetzes geregelt, in dem die Voraussetzungen für die Teilnahme am Pauschalbesteuerungssystem festgelegt sind: der Steuerzahler ist selbständig erwerbstätig, nicht zur Umsatzsteuer angemeldet, weder Mitglied einer OHG noch Komplementär bei einer Kommanditgesellschaft, ist kein Insolvenzschuldner, hat in der Steuerperiode, die unmittelbar der maßgeblichen Steuerperiode vorausgeht, kein Einkommen von mehr als 1 000 000 CZK und geht keiner Arbeit nach, aus der sich Erträge aus abhängiger Tätigkeit ergeben.

Während der Steuerperiode zahlt der Steuerzahler eine Vorauszahlung auf die monatliche Pauschale (fällig bis zum 20. des Kalendermonats, für die gezahlt wird). Der pauschale Vorschuss für 2022 beträgt 5 994 CZK und besteht aus einem Vorschuss auf die Einkommensteuer in Höhe von 100 CZK, einem Vorschuss auf die Rentenversicherung in Höhe von 3 267 CZK und einem Vorschuss auf die Krankenversicherung in Höhe von 2 627 CZK.

Für das Jahr 2023 wird vorgeschlagen, die Einkommensgrenze für den Teilnahme am Pauschalbesteuerungssystem auf 2 000 000 CZK zu erhöhen. Die Erhöhung steht im Zusammenhang mit dem Vorhaben, die Grenze für die Anmeldung zur Umsatzsteuer auf 2 Millionen CZK zu erhöhen.

Für den Zeitraum nach 2023 ist geplant, Steuerzahler je nach dem erzielten Einkommen in drei Gruppen aufzuteilen. Die erste Gruppe für Steuerzahler mit einem Einkommen bis zu 1 000 000 CZK, die zweite Gruppe für Steuerzahler mit einem Einkommen bis zu 1 500 000 CZK und die dritte Gruppe für Steuerzahler mit einem Einkommen bis zu 2 000 000 CZK. Aus der Einordnung in diese Kategorien ergibt sich die Höhe der monatlichen Vorausleistung auf die Pauschale (von ca. 6 500 CZK in der ersten Kategorie bis zu ca. 16 000 CZK in der zweiten und ca. 26 000 CZK in der dritten Kategorie).

Allein die Höhe des Einkommens (1 Million) ist für den Eintritt in die erste Gruppe entscheidend, es spielt also keine Rolle, mit welcher selbständigen Tätigkeit das Einkommen generiert wird. Ein Steuerzahler mit einem Einkommen von bis zu 1,5 Millionen kann jedoch auch in diese Gruppe eintreten, solange er die Bedingung erfüllt, dass für 75 % seines Einkommens die Aufwandspauschale von 80 % in Anspruch genommen werden kann (dies sind Einnahmen aus der landwirtschaftlichen Produktion, der Forstwirtschaft, der Wasserwirtschaft und dem Handwerk), bzw. die Aufwandspauschale von 60 % (andere Gewerbe – so etwa Handel und Vertrieb). Dasselbe gilt für Steuerzahler mit einem Einkommen von bis zu 2 Millionen CZK; diese müssen aber nachweisen, dass 75% ihres Einkommens für die Aufwandspauschale in Höhe von 80% in Frage kommen.

Die zweite Gruppe umfasst Steuerzahler mit einem Einkommen von weniger als 1,5 Millionen oder Steuerzahler mit einem Einkommen von weniger als 2 Millionen, sofern sie nachweisen, dass ihr Einkommen zu 75 % für die Aufwandspauschale von 80 % oder 60 % in Frage kommt.

In die dritte Gruppe gehören die übrigen Steuerzahler mit einem Einkommen von bis zu 2 Millionen CZK, ohne Ansehen der Art des Einkommens.

Der Steuerzahler muss Aufzeichnungen über die Einnahmen führen, für die die Aufwandspauschale geltend gemacht wird, um sicherzustellen, dass sie korrekt in die jeweilige Kategorie eingeordnet werden. Die Führung von Unterlagen über die erwirtschafteten Einkünfte wird gesetzlich vorgeschrieben.

Die Verabschiedung der vorstehend beschriebenen Änderungen ist für Ende 2022 vorgesehen.

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