Wie sieht es in Ihrem Unternehmen mit dem Pflichtanteil behinderter Arbeitnehmer aus?

Jedes Unternehmen mit mehr als 25 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent) ist verpflichtet, Behinderte anzustellen. Die vorgeschriebene Quote beträgt 4%. Arbeitgebern stehen verschiedene (miteinander kombinierbare) Möglichkeiten offen, wie sie dieser gesetzlichen Pflicht genügen können.

Seit Jahresbeginn 2018 ist es zu wesentlichen Änderungen gekommen, was die Erfüllung der Pflichtquote für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer anbelangt. Wenn Sie (umgerechnet) mehr als 25 Arbeitnehmer im Vollzeitarbeitsverhältnis im Sinne der Verordnung Nr. 518/2004 Slg. beschäftigen, müssen Sie u.a. Personen mit Behinderungen einstellen. Anhand der durchschnittlichen umgerechneten jährlichen Belegschaftsstärke setzen Sie fest, wieviel Ihrer Arbeitnehmer behindert sein müssten. Die Formel zur Errechnung der pflichtigen Beschäftigungsquote ist direkt in der Verordnung Nr. 518/2004 Slg. enthalten und beträgt 4 % der durchschnittlichen jährlichen Arbeitnehmerzahl (Vollzeitäquivalente). Der errechnete Wert ist dem zuständigen Arbeitsamt für das jeweilige Jahr bis zum 15. Februar des Folgejahres anzuzeigen.

Personen mit Behinderungen sind Personen, die seitens der Sozialversicherungsbehörde als einer der folgenden Gruppen zugehörig anerkannt wurden:

  • Invalide dritten Grades (Schwerbehinderte),
  • Invalide ersten oder zweiten Grades,
  • gesundheitlich Benachteiligte.

Arbeitgeber können sich entscheiden, dieser Pflicht auf verschiedene Art und Weise nachzukommen; die nachstehenden Möglichkeiten lassen sich außerdem kombinieren:

  • Beschäftigung von Personen mit Behinderungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses,
  • Bezug von Waren und Dienstleistungen seitens Unternehmen, die zu mehr als 50% Arbeitnehmer mit Behinderungen auf neu geschaffenen oder definierten geschützten Arbeitsplätzen beschäftigen,
  • Vergabe von Aufträgen an Arbeitgeber, die Personen mit Behinderungen beschäftigen,
  • Bezug von Waren und Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, die selbständig erwerbstätig sind und selbst keine Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Zahlung einer Abgabe in den Staatshaushalt.

Zum 1. Oktober 2017 ist ein Änderungsgesetz zum Beschäftigungsgesetz (Ges. Nr. 435/2004 Slg.) in Kraft getreten, welches vorsieht, dass die Erbringer von Ersatzleistungen (im Sinne der Erfüllung der Pflichtbeschäftigungsquote, siehe weiter oben) die von ihnen erbrachten Leistungen beim Ministerium für Arbeit und Soziales elektronisch erfassen müssen. Dasselbe gilt auch für den Auftragnehmer, der solche Ersatzleistungen bezieht und diese ebenfalls in die elektronische Erfassung beim Ministerium einpflegen muss, allerdings erst, nachdem er den Beleg vom Zulieferer bzw. Dienstleister erhalten hat.

Quelle: Ges. Nr. 206/2017 Slg., Verordnung Nr. 518/2004 Slg.

 

 

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