Wichtige Entscheidung über den Mindestlohn während Auslandsentsendungen

Ungarn:Auf Nachfrage eines ungarischen Gerichts hat der Europäische Gerichtshof die Definition des Mindestlohns ausgelegt.

Ein ungarisches Transportunternehmen hat seine Mitarbeiter nach Frankreich entsandt. Die Kraftfahrer erhielten ein festes, als Kostenersatz bezeichnetes Tagegeld, das sich proportional zu ihrer Entsendungsdauer erhöhte.

Die Arbeitnehmer klagten gegen ihren ungarischen Arbeitgeber, da ihr Stundenlohn den französischen Mindestlohn nicht erreichte, und dadurch eine der wichtigsten Vorschriften der Entsendungsrichtlinie verletzt sei.

Der ungarische Arbeitgeber argumentierte vor Gericht, dass das Tagegeld Bestandteil des Gehalts sei, welches – so gerechnet – den französischen Mindestlohn erreiche und sogar überschreite.

Auf Initiative des ungarischen Gerichts führte der EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren durch. Zunächst legte er fest, dass die Entsendungsrichtlinie auch auf den Straßenverkehrssektor anwendbar ist.

Zusätzlich stellte der EuGH klar, dass bei Gesetzesverletzungen im Rahmen von Auslandsentsendungen das Gerichtsverfahren sowohl im Entsendungsland als auch im Land, in dem der Arbeitgeber registriert ist, eingeleitet werden kann.

Basierend auf dem pauschalen und progressiven Charakter des Tagegeldes – auch wenn als „Kostenersatz“ genannt – kam der EuGH zu der Folgerung, dass es sich nicht um einen Kostenersatz handelt. Es diene eher als Kompensation dafür, dass die Kraftfahrer von ihrem gewohnten Umfeld entfernt waren sowie für weitere Nachteile, die durch ihre Entsendung entstanden sind. Folglich entschied der EuGH, dass dieses Tagegeld eine ,,Entsendungszulage“ darstellt, und Bestandteil des Mindestlohns bildet. Obwohl in der Entscheidung des EuGH nicht erwähnt, muss angemerkt werden, dass in diesem Fall der Arbeitgeber die Kosten, die mit der Entsendung erfolgen, zusätzlich decken muss.

Laut dem EuGH wäre das Tagegeld dann nicht Bestandteil des Mindestlohns, wenn es die tatsächlichen Kosten, die mit dem Auslandsaufenthalt anfallen (z.B. Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung) decken würde oder wenn die Gesetze des Entsendungsortes dies als Zuschuss (z.B. für Überstunden) nennen würden.

Festzuhalten ist, dass das Tagegeld (wenn es sich dabei tatsächlich um eine Art Kostenersatz handelt) nicht Teil des Entsendungsgehalts ist, und deshalb für sich alleine den Mindestlohn im jeweiligen Entsendungsland erreichen muss.

Das Verfahren vor dem ungarischen Gericht ist weiterhin rechtshängig.
Allerdings ist bereits klar, dass im Falle von Auslandsentsendungen von Arbeitnehmern, der Arbeitgeber der Gehaltsausgestaltung besondere Beachtung gewähren muss.

Quelle:Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall C-428/19

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