Wichtige Änderungen im Gesetz über die besitzlosen Pfandrechte

Verbesserter Schutz von besicherten Gläubigern und erhöhte Effizienz des besitzlosen Pfandrecht als Kreditsicherheit in Sicht

Zu Beginn 2017 sind zahlreiche wesentliche Änderungen im bulgarischen Gesetz über die besitzlosen Pfandrechte in Kraft getreten.Wesentlich sind die neuen Regeln zu Registrierung von besitzlosen Pfandrechten. Diese werden in Zukunft erst mit Eintragung in das Zentrale Register der besitzlosen Pfandrechte (ZRBP) entstehen. Die Eintragung wird nicht mehr eine bloß informative Wirkung haben. 

Durch die Änderungen wurde der Kreis von Personen, die ein besitzloses Pfandrecht erreichten dürfen, erweitert. Nach altem Recht besaßen lediglich Kaufleute, Landwirte, Handwerker, Freiberufler und Gastgewerbetreibende diese Fähigkeit. In Zukunft werden zusätzlich folgende Personen Sicherheitsgeber werden können:

  • Juristische Personen, deren Mitglieder Landwirte sind; 
  • Ehegatten von eingetragenen Einzelkaufleuten;
  • Gemeinden, die dadurch von ihnen aufgenommene Kredite besichern;
  • Der bulgarische Bankeinlagensicherungsfonds zur Absicherung von dieser Einrichtung aufgenommener Kredite;
  • Nichtregierungsorganisationen im Rahmen eines eigenen Wirtschaftbetriebs.

Wichtig ist die Anforderung zur Vorlage einer ausdrücklichen Einverständniserklärung den besicherten Gläubigers anlässlich Übertragungen von schon belasteten Vermögenswerten. In Ermangelung einer solchen Erklärung wird der jeweilige Erwerber den Pfandgegenstand in einem belasteten Zustand übernehmen. Diese Regel gilt auch für jeden weiteren Nachfolger des Erwerbers, es sei denn, er kann sich auf gutgläubigen Erwerb berufen. Im Übrigen sind nach neuem Recht nachrangige Belastungen des Pfandgegenstands nur möglich, wenn der schon besicherter Gläubiger sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt hat.

Beginnend mit September 2018 wird ZRBP online zugänglich werden und durch die Eintragungsagentur, die auch für das Grundbuch sowie für das Handelsregister zuständig ist, geführt werden. Dann soll es möglich werden, Anträge auf Eintragungen von besonderen Pfandrechten sowie Offenlegungen von relevanten Unterlagen auch online einzureichen. Die Berechtigung, Eintragungen zu beantragen, haben die involvierten Parteien und die von ihnen ausdrücklich dazu bevollmächtigten Rechtsanwälte.

Mit Bezug auf die sog. Pfandrechtsdepositare gelten nach der Novelle einige Einschränkungen. Ein Pfandrechtsdepositar ist eine Person, die im Rahmen von gesetzlich festgeschriebenen Befugnissen bei der Verwertung de Pfandgegenstands mitwirkt. In Zukunft werden lediglich Rechtsanwälte und Wirtschaftprüfer die Funktion eines Depositars übernehmen können. Buchhalter und Steuerberater werden diese Möglichkeit nicht mehr haben.

Die Änderungen sind dazu bestimmt, Missbräuche mit besonderen Pfandrechten zu unterbinden und die Effektivität dieses Besicherungsinstruments zu steigern. Es bleibt abzuwarten ob sich diese Ziele in der Praxis bewähren.
 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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