Wertberichtigungsposten für nach dem 1.1.2014 entstandene Forderungen

Czech Republic: Bildung von Wertberichtigungsposten für unverjährte Forderungen folgt grundlegend neuen Regeln

Am 1.1.2014 ist ein Änderungsgesetz zum Gesetz Nr. 593/1992 Slg., über Rückstellungen zwecks Feststellung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage in Kraft getreten, welches insbesondere im Bereich der Bildung von Wertberichtigungen zu unverjährten Forderungen neue Regeln aufstellt.

Die Gliederung in sechs Referenzzeiträume in d. Best. d. § 8a wurde aufgehoben, so dass ab dem 1.1.2014 bei der Bildung von Wertberichtigungen nur zwei Zeiträume berücksichtigt werden müssen:

       18 Monate ab dem vereinbarten Fälligkeitsdatum – nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Wertberichtigung von bis zu 50% des ausstehenden Forderungsbetrags zulässig,

       36 Monate ab dem vereinbarten Fälligkeitsdatum – nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Wertberichtigung von bis zu 100% des ausstehenden Forderungsbetrags zulässig.

Wertberichtigungen dürfen nur zu unverjährten Forderungen gebildet werden (wobei die gesetzliche Verjährungsfrist drei Jahre beträgt). Von daher liegt nahe, den etwaigen Zahlungsausfall bereits im Vorfeld vertraglich z.B. dadurch abzusichern, dass eine längere Verjährungsfrist vereinbart wird (um die Bildung von Wertberichtigungen zu ermöglichen).

Gesellschaften müssen bei der Bildung von Wertberichtigungen zu unverjährten Forderungen künftig nicht mehr die tatsächliche Höhe des Nennwerts der Forderung gemäß Handelsbilanz in Betracht ziehen; auch ist keine vorherige Geltendmachung der Forderung durch Einleitung eines Schieds-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens erforderlich.

Dies gilt aber nicht für Forderungen, die im Wege der Abtretung erworben wurden, soweit deren Buchwert zum Entstehungszeitpunkt (ohne Nebenforderungen) mehr als 200 000 CZK betrug. Zu diesen können nur dann Wertberichtigungen gebildet werden, wenn bereits ein Schieds-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde und der Steuerzahler sich an diesem ordentlich beteiligt.

Die vorstehenden Änderungen finden nur auf Forderungen Anwendung, die ab dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes (also nach dem 1.1.2014) zustande gekommen sind.

Michaela Tamoková, Tax & Accounting Senior Consultant

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