Wechsel beim Zahler der Grunderwerbsteuer

Czech Republic: Änderungsgesetz zur gesetzlichen Maßnahme des Senats zur Grunderwerbsteuer erlangt zum 1.11.2016 Wirkung

Eine sehnlichst erwartete Änderung bei der Grunderwerbsteuer ist mit der Verlautbarung in der Gesetzessammlung zum 5.8.2016 in Kraft getreten (Änderungsgesetz Nr. 254/2016 Slg. zur gesetzlichen Maßnahme Nr. 340/2013 Slg. des Senats über die Grunderwerbsteuer). Die wesentliche Neuregelung gemäß diesem Änderungsgesetz betrifft den Wechsel der Person des Steuerzahlers für die Grunderwerbsteuer. Neuerdings ist allein der Erwerber des Eigentumsrechts an der Immobilie (d.h. der Käufer) der Steuerzahler, und nicht der Übertragende (Verkäufer). Auch durch Parteienabrede kann keine abweichende Regelung getroffen werden. Damit wird das bisherige Rechtsinstitut hinfällig, wonach der Erwerber für die etwa nicht gezahlte Steuer bürgte.

Ebenfalls neu ist die Regel, dass beim ersten entgeltlichen Erwerb des Eigentumsrechts an neuen Gebäuden und Wohneinheiten aller Art eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer geltend gemacht werden kann, jedoch nur im Falle fertiggestellter bzw. bereits genutzter Gebäude oder Wohneinheiten, was bestimmte (noch im Bau befindliche) Gebäude und Wohneinheiten ausschließt. Angesichts dessen, dass diese Gebäude noch nicht im Grundbuch eingetragen sind und es deshalb zu mehreren entgeltlichen Erwerbsgeschäften kommen könnte, verfolgt der Fiskus hier die Absicht, einer fehlerhaften Beurteilung der Frage vorzubeugen, ob es sich wirklich um den ersten Erwerb handelt, mit der damit einhergehenden potenziellen mehrfachen Steuerbefreiung.

Wo das Eigentumsrecht an einer Immobilie im Wege eines Tauschs erworben wird, gilt (vorausgesetzt, der Erwerb ist Gegenstand der Grundsteuer und der Erwerbswert ergibt sich nicht ausschließlich aus dem vereinbarten Preis) neuerdings Folgendes: der steuerliche Vergleichswert (d.h. die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer) ist gleich einem Betrag entsprechend 100% des Richtwerts oder des gutachterlich festgestellten Werts. In allen anderen Fällen (also insbesondere beim käuflichen Erwerb) bleibt es bei der bisherigen Regelung, wonach der steuerliche Vergleichswert 75% beträgt.

Die Neuregelung der Grunderwerbsteuer findet auf diejenigen Kaufverträge Anwendung, bei denen der Antrag auf Einverleibung zum 1.11.2016 oder später beim Grundbuchamt eingeht. Erfolgt die Eintragung des Eigentümerwechsels auf der Grundlage eines bis Ende Oktober gestellten Einverleibungsantrags, so gilt die bisherige Regelung. Der Steuersatz bleibt unverändert bei 4% der Bemessungsgrundlage.

Quelle: Änderungsgesetz Nr. 254/2016 Slg. zur gesetzlichen Maßnahme Nr. 340/2013 Slg. des Senats über die Grunderwerbsteuer http://www.psp.cz/sqw/historie.sqw?o=7&t=639

 

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