Czech Republic: Ab dem 1.1.2014 kann die Überlassung einer Sache zur Nutzung durch Dritte nach dem tschechischen Recht zweierlei Form annehmen: Miete oder Pacht. Die Unterscheidung bemisst sich daran, ob der Nutzungsberechtigte die Früchte und Gebrauchsvorteile der Sache ziehen darf. Die rechtliche Regelung der Miete und die rechtliche Regelung der Pacht unterscheiden sich in einigen Aspekten voneinander.
Mit Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB-neu) zum 1.1.2014 wird zwischen Miete und Pacht zu unterscheiden sein. Der Unterschied zwischen diesen beiden Rechtsinstituten besteht darin, dass im Falle der Miete lediglich das Nutzungsrecht an einer gegebenen Sache überlassen wird, während es bei der Pacht außerdem zur Überlassung des Rechts der sog. Ziehung der Früchte und Gebrauchsvorteile der Sache kommt; bei der Bestimmung der Art der schuldrechtlichen Beziehung kommt es also maßgeblich auf den Parteienwillen an. Der Fall der Pacht liegt typischerweise z.B. dort vor, wo ein landwirtschaftliches Grundstück überlassen wird (mit der Erwartung, dass der Pächter dort Weizen für sich anbaut), oder wo ein (im Weiteren zu betreibendes) eingerichtetes Restaurant überlassen wird. Von Miete werden wir hingegen bei der Überlassung eines Garagenstellplatzes sprechen (der zur Unterstellung eines Fahrzeugs dient). Wo ein Gewerbetreibender sich einen eingerichteten Verkaufsstand auf dem Marktplatz anmietet, um dort Würstchen zu braten und zu verkaufen, schließt er bis zum 31.12.2013 nach der bisher geltenden Rechtslage einen Mietvertrag ab. Ein zu derartigen Zwecken nach dem 1.1.2014 eingegangener Vertrag wird nicht als Mietvertrag sondern als Pachtvertrag gelten.
Der Pachtvertrag wird zwischen dem Verpächter (= dem Eigentümer der verpachteten Sache) und dem Pächter (= dem zur Nutzung und Fruchtziehung Berechtigten) geschlossen. Die grundlegenden Merkmale der Pacht sind die Überlassung einer individuell bestimmten Sache (einer Sachgesamtheit) zum Gebrauch und zur Nutzung durch einen Dritten, die zeitliche Befristung dieser Überlassung, und deren entgeltlicher Charakter.
Die Pacht ist in den Bestimmungen der §§ 2332 bis 2357 BGB-neu geregelt. Die Pacht ist der Miete zwar sehr ähnlich (nicht zuletzt finden die Regelungen zur Miete subsidiär auch auf die Pacht Anwendung, § 2341 BGB-neu), aber einige besondere (abweichende) Bestimmungen zur Pacht sind dennoch zu beachten.
Die Unterschiede betreffen beispielweise die Beendigung der Pacht. Gemäß den Bestimmungen des BGB-neu gilt u.a., dass ein auf unbefristete Zeit geschlossenes Pachtverhältnis unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Pachtjahres gekündigt werden kann. Das Pachtjahr ist deckungsgleich mit dem Kalenderjahr (mit der Ausnahme der Landwirtschaftspacht, wo das Pachtjahr vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres dauert); die Vertragsparteien können sich aber auf eine abweichende Definition des Pachtjahres einigen.
Besondere Regeln gelten für den Fall, dass eine Sache mit Inventar verpachtet wird. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass „Inventar“ nicht bloß die Inneneinrichtung und Ausstattung bestimmter Räumlichkeiten bedeuten muss, sondern sich u.a. auch auf (Nutz‑)Tiere erstrecken kann. Der Pächter muss sich um diese als ordentlicher Kaufmann kümmern (und deren Stand erhalten bzw. erneuern). Für den Fall, dass das Inventar zerstört oder bis zu einem Grad abgenutzt wird, dass es nicht länger genutzt werden kann, sieht das BGB-neu eine Pflicht auf Seiten des Verpächters vor, das Inventar zu erneuern, es sei denn, der Schaden ist dem Pächter zuzuschreiben.
Abschließend ist zu erwähnen, dass das BGB-neu neben der allgemeinen Pacht noch die Landwirtschaftspacht regelt (bei der ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück verpachtet wird), sowie die Verpachtung eines Betriebs.