Vorbereitung auf die Euro-Einführung

Litauen: Parlament hat das Gesetz über die Euro-Einführung verabschiedet.

In der Vorbereitung auf die geplante Euro-Einführung in Litauen hat das Parlament das Gesetz über die Euro-Einführung verabschiedet. Das Gesetz wird an dem Tag in Kraft treten, wenn der Rat der Europäischen Union die Ausnahmeregelung über Nichteinführung des Euros für Litauen abschafft.
Gemäß dem Gesetz wird die Bank von Litauen für unbegrenzte Zeit sowohl die Litas-Banknoten als auch die Litas-/Centas-Münzen in Euro kostenlos und ohne Begrenzung der Summe umtauschen. Am Tag der Euro-Einführung werden alle Summen auf den Bankkonten kostenlos umgerechnet sein. Innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Euro-Einführung werden die Kommerzbanken in allen ihren Abteilungen Litas in Euro kostenlos und ohne Begrenzung der Summe umtauschen. Später werden die Banken noch 6 Monate die Litas-Banknoten in Euro kostenlos umtauschen. Dies wird jedoch nur in einigen durch die Bank von Litauen im Voraus bestimmten Bankabteilungen möglich sein. Die Banken werden berechtigt sein zu bestimmen, dass man die Bank im Voraus informieren muss, wenn man auf einmal eine Summe über LTL 15 000 (EUR 4 344,30) in Euro umtauschen möchte.
Im Gesetz ist auch die Pflicht für die Litauische Post vorgesehen, 2 Monate ab dem Tag der Euro-Einführung Litas in Euro kostenlos umzutauschen. Die Litauische Post wird jedoch berechtigt sein, die maximale Umtauschsumme der Litas zu bestimmen. Das gleiche ist auch für die Kreditunionen vorgesehen.
Im Gesetz ist die allgemeine mathematische Rundungsregelung bestimmt: wenn die Ziffer nach dem Komma kleiner als 5 ist, dann wird abgerundet, im anderen Fall wird aufgerundet. Ferner wird bestimmt, dass bei der Umrechnung von Gehältern ein Eurocent dem Gehalt hinzugerechnet sein wird, sollte nach der Umrechnung die dritte Ziffer größer als 0 sein. Das gleiche Prinzip wird auch bei der Umrechnung von Renten und anderen Sozialleistungen Anwendung finden.
Für die erstmalige Verletzung dieses Gesetzes kann einer natürlichen Person eine Warnung und für den Leiter einer juristischen Person oder für eine von ihm bevollmächtigte Person eine Geldbuße in Höhe von LTL 1 000 (ca. EUR 300) erteilt werden. Für die wiederholte Verletzung des Gesetzes sind höhere Geldbußen vorgesehen.

Quelle: TAR, 2014, Nr. 2014-04875.

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