Von diesen Intrastat-Änderungen sollten Sie wissen

Eine höhere Schwelle, ab der Intrastat-Meldungen abzugeben sind, und eine Definition des für die Währungsumrechnung geltenden Wechselkurses sind einige der wichtigsten Änderungen, die Aufmerksamkeit erfordern.

Ab dem 1.1.2019 ist es bei den Intrastat-Meldungen, die als statistische Auskunft und der Verfolgung des Warenverkehrs zwischen den EU-Mitgliedsstaaten dienen, zu zahlreichen Änderungen gekommen. Die Meldepflicht betrifft zur Umsatzsteuer registrierte bzw. identifizierte Personen, die als Meldeeinheit bezeichnet werden. Sie entsteht denjenigen, die Waren in einen anderen EU-Mitgliedsstaat versandt bzw. aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat empfangen haben.

Eine wesentliche, zum 1.1.2019 verabschiedete Änderung betrifft die Anhebung der Wertgrenze, ab dem Intrastat-Meldungen abgegeben werden müssen, und zwar von acht Millionen CZK auf zwölf Millionen CZK im jeweiligen Kalenderjahr.

Überschreitet die Meldeeinheit für das Jahr 2018 die Wertgrenze für statistische Meldungen – also Versendungen und Eingänge von bis zu 8 Mil. CZK – so muss sie gemäß § 58 Abs. 4 des Zollgesetzes (Ges. Nr. 242/2016 Slg.) bis zum Jahresende 2019 eine Intrastat-Meldung abgeben. Bleibt die Meldeeinheit für das Jahr 2019 unter dem neuen Limit von 12 Millionen Kronen, so geht die letzte Meldung ans zuständige Zollamt für den Dezember 2019 ab; ansonsten (also bei Erreichen der Wertgrenze von 12 Millionen CZK im Jahr 2019) ist die Intrastat-Meldung wieder bis zum Jahresende (2020) fällig.

Ist die Meldeeinheit für das Jahr 2018 unter der Meldeschwelle geblieben, so muss sie ab dem Referenzzeitraum Januar 2019 keine Meldungen mehr erstatten. Erzielt die Meldeeinheit für das Jahr 2019 die Meldeschwelle von 12 Millionen CZK für das Kalenderjahr, so ist sie verpflichtet, Meldung ans örtlich zuständige Zollamt zu erstatten und bis zum Jahresende 2020 die Intrastat-Meldung abzugeben.

Ab dem 1.1.2019 kommt es außerdem zu Änderungen bei der Berichterstattung für operatives Leasing, in Abhängigkeit davon, ob eine Übereignung erfolgt (ist) oder nicht.

Außerdem wurde die Definition des Wechselkurses für die Umrechnung von Fremdwährung in Tschechische Kronen präzisiert: anzuwenden ist demnach derjenige Kurs, den die Meldeeinheit beim Einkauf von Ware aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat bzw. beim Versand von Ware in einen anderen EU-Mitgliedsstaat verwendet, um Beträge für die Zwecke ihrer Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der Erklärung steuerbarer Lieferungen und Leistungen gemäß den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften umzurechnen.

Quelle:
https://www.czso.cz/csu/czso/intrastat_prirucky 
https://www.celnisprava.cz/cz/dalsi-kompetence/intrastat/Documents/Na%C5%99%C3%ADzen%C3%AD%20vl%C3%A1dy%20323_2018%20.pdf

 

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