Vollstrecken auf Transsilvanisch?

Czech Republic: Am 10. Januar 2015 tritt in der ganzen EU eine neue Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit und der Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen in Kraft

Nach fast 15 Jahren Geltung wird die Verordnung Brüssel I (Verordnung 44/2001/EG) ersatzlos aufgehoben und durch die Verordnung 1215/2012/EU ersetzt, die ab dem 10. Januar 2015 die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen EU-weit neu regelt. Der Anwendungsbereich der neuen Verordnung gilt nicht für Unterhaltssachen, für die die Verordnung 4/2009/EU speziell gilt, und auch nicht für Konkurs-, Insolvenz-, Schieds-, und Entscheidungen im Erbrecht. Für Entscheidungen, die vor dem 10. Januar 2015 ergangen sind, bleibt es bei den bisherigen Regeln der EuGVVO, die ein sog. Vollstreckbarkeitsverfahren (Exequaturverfahren) noch vorsehen; für Entscheidungen ab dem 10. Januar 2015 entfällt dieses Verfahren ersatzlos, ausländische Urteile können dann mit einem Minimum an Verwaltungsaufwand auch in anderen EU-Staaten vollstreckt werden, allerdings zu den dort geltenden nationalen Vollstreckungsregeln. Dies bedeutet, dass jede Gerichtsentscheidung, sei es, dass sie in Narva, Turku oder Belfast ergangen ist, auch in Dublin, Przemysl oder Catania vollstreckt werden kann. Notwendig ist nur ein ausgefülltes Formblatt; dieses wird von dem Gericht des Landes, in dem das Urteil ergangen ist, ausgefüllt und bestätigt. Eine Beschränkung sieht die Verordnung nur bei einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (sog. ordre public), einer Nichtgewährung von rechtlichem Gehör oder einer zwischen den gleichen Parteien schon existierenden unvereinbaren Entscheidung vor; dieser Einwand ist in dem speziellen Verfahren nach Art. 45 ff. der neuen Verordnung geltendzumachen.

Ansonsten übernimmt die Verordnung die meisten Regeln der bisherigen Verordnung Brüssel I. Eine Änderung gibt es bei relativ spezifischen Konstellationen, u.a. bei der Zuständigkeit für Beklagte aus einem EU-Drittstaat, oder bei Gerichtsstandsvereinbarungen, wenn beide Parteien gar keinen Sitz bzw. Wohnsitz in der EU haben. Die Verordnung regelt auch den Fall, dass eine Klage in der EU anhängig ist, aber bereits in einem Drittstaat ein Verfahren in der gleichen Sache geführt wird.

Quelle: Verordnung Nr. 1215/2012/EU

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