Vertragsstrafen ab dem 1. Januar 2014

Czech Republic: Das neue BGB hat eine Reihe von Neuerungen auf dem Feld der Vertragsstrafen gebracht

Die Vertragsstrafe bleibt auch künftig ein Schlüsselinstrument, um verpflichtete Parteien zur ordentlichen Vertragserfüllung zu bewegen.

Vertragsstrafen müssen nicht länger in Schriftform vereinbart werden; die mündliche Abrede ist möglich, wenn auch nicht zu empfehlen (weil deren Nachweis sehr schwierig, wenn nicht geradezu unmöglich sein dürfte).

Bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist darauf zu achten, dass die Pflicht, deren Verletzung mit der Strafe geahndet werden soll, hinreichend bestimmt definiert wird, ebenso wie die Höhe der Vertragsstrafe selbst (bzw. ggfs. die Art und Weise, in der die Höhe der Strafe im Bedarfsfall bestimmt werden soll). Falls dem nicht so sein sollte, wäre die Vertragsstrafenklausel unbestimmt und von daher – mit der Terminologie des neuen BGB-cz zu reden – bloßer Anschein. Sie bliebe dann ohne Beachtung (als ob sie nicht bestünde).

Außerdem ist zu beachten, dass die Erfüllung der Pflichten von Mietern aus der Wohnungs- bzw. Hausmiete neuerdings nicht mit einer Vertragsstrafe abgesichert werden kann. Jegliche derartige Klausel wäre ebenfalls bloßer Anschein. Da sich vor dem 1. Januar 2014 geschlossene Mietverträge ebenfalls nach dem neuen BGB-cz richten, sind entsprechende, in diesen älteren Verträgen enthaltene Klauseln, denen zufolge der Mieter bei Pflichtverletzung eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, ebenfalls bloßer Anschein (und von daher unbeachtlich).

Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe beruht auf dem Objektivitätsprinzip, d.h. die Pflicht zur Zahlung erwächst aus der bloßen Verletzung der Pflicht selbst, ohne dass sich die Verschuldensfrage stellt oder die Umstände in Betracht gezogen würden, die zur Pflichtverletzung geführt haben. Allerdings ist die gesetzliche Regelung diesbezüglich abdingbar; die Parteien können also Fälle vereinbaren, für die die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe ausgeschlossen wird.

Gesetzlich verankert ist jetzt ein Mäßigungsrecht der Gerichte, die auf Antrag des Schuldners eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe mindern können, und zwar bis auf die Höhe des tatsächlich durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens. (Die Frage der Verhältnismäßigkeit wird dabei nach Wert und Bedeutung der mit der Strafe besicherten Pflicht beurteilt.)

Die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe entsteht unbeachtlich dessen, ob im Zuge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Andererseits gilt: wo eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der wg. der Verletzung der einschlägigen Pflicht entstanden ist. Auch diese Regelung ist optional, und die Parteien können vereinbaren, dass eine Pflichtverletzung sowohl eine Schadensersatzpflicht als auch eine Pflicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe auslöst.

Kryštof Kobeda, Rechtsanwaltskonzipient
„>

 

Newsletter abonnieren

Wenn Sie den Newsletter abonnieren, stimmen Sie zugleich unseren Datenschutzbedingungen zu.