Vertragsschluss auch ohne Parteienübereinkunft?

Czech Republic: Das neue BGB ermöglicht den Vertragsschluss auch dort, wo die Parteien sich nicht bezüglich aller Inhalte geeinigt haben.

Gemäß der bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft befindlichen Regelung kamen Verträge nur dann zustande, wenn die Parteien sich hinsichtlich deren Inhalte vollständig geeinigt hatten. Das neue Bürgerliche Gesetzbuch („BGB-cz“) weicht von diesem Grundsatz in einigen Punkten ab.

Vormals galt bei der Aushandlung von Verträgen Folgendes: wenn die angebotserklärende Partei (der „Offerent“) der jeweils anderen Partei (dem „Akzeptanten“) ein Angebot auf Abschluss des Vertrags vorlegte und die angebotsempfangende Partei das Angebot nur mit Vorbehalten oder Änderungsvorschlägen annahm, so handelte es sich bei dieser „Vertragsannahme“ eigentlich um ein neues Vertragsangebot, d.h. jede der Parteien schlüpfte dann in die Position der jeweils anderen (und Offerent und Akzeptant wechselten die Rollen). Der Vertrag galt deshalb nur dann als geschlossen, wenn die ursprüngliche angebotserklärende Partei die von der ursprünglich angebotsempfangenden Partei vorgebrachten Vorbehalte oder Änderungen ausdrücklich annahm.

Gemäß der neuen rechtlichen Regelung gilt nun der Vertrag auch dann als geschlossen, wenn der Akzeptant das Angebot auf Vertragsschluss mit bestimmten Vorbehalten oder Abweichungen vom ursprünglichen Angebot annimmt. Voraussetzung dafür ist freilich, dass die besagten Änderungen sich nicht wesentlich auf die Konditionen des Angebots auswirken. Der Vertrag kommt jedenfalls nicht zustande, falls der Offerent die Annahme des modifizierten Angebots unverzüglich ablehnt.

Im Hinblick auf das Vorstehende empfehlen wir, stets sorgfältig zu prüfen, ob ein Vertragsangebot gegebenenfalls mit Änderungen angenommen wurde. Falls die Angebotsannahme gegenüber dem ursprünglichen Angebot inakzeptable Änderungen enthält, muss die Annahme unverzüglich zurückgewiesen werden. Darüber hinaus ermöglicht es das Gesetz, die Annahme eines Angebots mit Ergänzungs- oder Änderungsvorbehalt bereits im Vorfeld auszuschließen (also auch z.B. im ursprünglichen Angebot des Vertragsschlusses selbst).

In §§ 1726 und 1751 Abs. 2 BGB-cz sind sodann weitere Fälle beschrieben, in denen es auch ohne vollkommene Einigung der Parteien hinsichtlich der Vertragsinhalte zum Vertragsschluss kommt.

Kryštof Kobeda, Rechtsanwaltskonzipient

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