Verschärfte Haftung der Geschäftsführung in der Insolvenz, ab dem 1. Januar 2018

Besonders bei Gesellschaften mit einem Vermögen von unter 6.500 Euro ist nun Vorsicht geboten! Im neuen Jahr kommt es zu einer verschärften Haftung der Geschäftsführer in der Insolvenz.

Entsteht einem GmbH-Gläubiger in Folge eines verspäteten Insolvenzantrags ein Schaden, so haftet fortan der Geschäftsführer nicht nur wie bisher bis zu 12.500 Euro, sondern unbeschränkt. Der Insolvenzantrag ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag zu stellen, an dem der Schuldner mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns von der Überschuldung hätte erfahren können. Nach der neuen Regelung soll nun ebenfalls gelten, dass ein Insolvenzantrag als nicht rechtzeitig gestellt angesehen wird, wenn:

• das Insolvenzverfahren wegen Masselosigkeit nicht eingeleitet oder aus diesem Grund aufgehoben wird, d.h. wenn das gesamte Vermögen der Gesellschaft kleiner als 6.500 Euro ist, oder
• ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit beendet wird.

Zudem wird bei einer verspäteten Stellung des Insolvenzantrags dem Gläubiger ein Anspruch gegen den Geschäftsführer in der Höhe entstehen, in welcher seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wird!

Der Verpflichtete kann sich unter gewissen Voraussetzungen von seiner Haftung befreien, dafür muss er allerdings aktiv sein und handeln.

Für die Praxis heißt das, dass bei einem erfolglosem Zwangsvollstreckungsverfahren, aufgrund von Vermögenslosigkeit, der Gläubiger seine Forderung grundsätzlich gegenüber dem Geschäftsführer oder Liquidator der Gesellschaft geltend machen können wird. Ein Gläubiger kann seine Forderung dann ebenfalls direkt bei einem Geschäftsführer geltend machen, wenn das Vermögen bei der Insolvenz kleiner als 6.500 Euro ist.

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