Verlängerung des Beschäftigungsprograms Antivirus A u. B in Tschechien

Die Ausbreitung des Koronavirus in Tschechien setzt sich ungebrochen fort. Angesichts der Entwicklung der Pandemie hat die Regierung deshalb beschlossen, die Laufzeit ihres Entschädigungsprogramms Antivirus für Arbeitgeber zu verlängern (und einzelne Anpassungen an den bedingungen vorzunehmen).

Im Zusammenhang mit der fortschreitenden Epidemie des Coronavirus SARS-CoV-2, der in Form der Erkrankung COVID-19 nicht nur die Gesundheit des Einzelnen, sondern auch das Finanzpolster von Arbeitgebern angreift, hat die Regierung der Tschechischen Republik beschlossen, den Zeitraum zu verlängern, für den Aufwendungen geltend gemacht werden können, und die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Programms Antivirus (in seinen Erscheinungsformen A und B) in einzelnen Aspekten anzupassen.

Aufwendungen gemäß der Programmvariante A können nunmehr bis zum 31.12.2020 geltend gemacht werden. Antivirus A eröffnet Arbeitgebern die Möglichkeit, in den Genuss eines Zuschusses zu kommen, um die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer im Zeitraum Oktober bis Dezember 2020 im Sinne des § 192 des Arbeitsgesetzbuchs wg. angeordneter Quarantänemaßnahmen zu finanzieren. Die Höhe dieses Zuschusses beträgt auch weiterhin 80 % der anrechnungsfähigen Aufwendungen, d.h. des ausbezahlten Gehalts einschließlich der gesetzlichen Abgaben (jedoch höchstens 39.000 CZK pro Arbeitnehmer und Monat).

Darüber hinaus wurde eine als „Antivirus plus“ (A plus) bezeichnete Maßnahme verabschiedet, die sich auf Arbeitgeber erstreckt, deren Betrieb nach dem 1.10.2020 zur Schließung gezwungen war bzw. durch Krisenmaßnahmen oder außerordentliche Maßnahmen des Gesundheitsministeriums bzw. des öffentlichen Gesundheitsdiensts erheblich eingeschränkt wurde. Die Höhe des Zuschusses gemäß dieser Sonderregelung beträgt 100% der Lohnfortzahlung (einschließlich gesetzliche Abgaben), höchstens jedoch 50.000 CZK pro Arbeitnehmer und Monat. Die Auszahlung erfolgt nur, falls es sich um Lohnfortzahlungen wg. eines Arbeitshindernisses auf Seiten des Arbeitgebers im Sinne des § 208 ArbGB-cz handelte.

Der Zuschuss steht damit z.B. Restaurants und Bars offen, und zwar ungeachtet dessen, ob sie ihren Betrieb völlig eingestellt haben oder in stark reduzierter Form (Straßenverkauf von Speisen zum Mitnehmen) weiterführen, sowie auch Verkaufsstätten und Dienstleistern, für die keine der Ausnahmen gemäß Regierungsbeschluss Nr. 1079 vom 21.10.2020 in Frage kommt. Der Zeitraum für die Geltendmachung von Aufwendungen gemäß Programm B wurde ebenfalls bis zum 31.12.2020 verlängert, und zwar zu denselben Bedingungen wie bisher. Die Höhe der Bezuschussung beträgt unverändert 60% der anrechnungsfähigen Aufwendungen, höchstens aber 29.000 CZK pro Arbeitnehmer und Monat. Anrechnungsfähig ist die Lohnfortzahlung wg. Arbeitshindernissen auf Seiten des Arbeitgebers im Sinne der §§ 207 – 209 ArbGB-cz, einschließlich der auf diese Lohnfortzahlung anfallenden Versicherungsbeiträge.

Das Ministerium für Arbeit und Soziales hat zugesagt, man werde in allernächster Zukunft eine neue Fassung des sog. Handbuchs veröffentlichen, in dem die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Antivirus-Programm geregelt sind. Die neue Version soll auf der Website des Ministeriums eingestellt werden.

Falls Sie weitere Informationen benötigen oder Hilfe bei der Antragstellung brauchen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Quelle:
Regierungsbeschlüsse Nr. 1078 u. 1079 vom 21.10.2020
Regierungsbeschluss Nr. 1098 vom 26.10.2020
Regierungsbeschluss Nr. 1039 vom 14.10.2020

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