Vereinfachte Vollstreckung europäischer Gerichtsentscheidungen in Polen

Polen: Neue Vorschriften zwecks Vereinfachung der Vollstreckung europäischer Gerichtsentscheidungen in Polen sind in Kraft getreten.

Am 10. Januar 2015 ist das Gesetz zur Änderung des polnischen Zivilprozessgesetzbuchs in Bezug auf die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden, die jeweils aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, in Kraft getreten.

Dank der eingeführten Änderungen, sind solche von nun an in Polen kraft Gesetzes vollstreckungsfähige Titel, d.h. sie haben die gleiche Rechtswirkung wie z.B. ein rechtskräftiges Urteil eines polnischen Gerichts inkl. Vollstreckungsklausel. Der Gläubiger kann also auf der Grundlage einer solchen gerichtlichen Entscheidung (bzw. Vergleichs, öff. Urkunde) sofort bei einem polnischen Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens stellen, ohne dass es, wie bisher, vorher notwendig ist, ein Verfahren zur Erteilung einer „polnischen“ Vollstreckungsklausel durchzuführen.

Falls der Schuldner beabsichtigt, die Vollstreckung durch den Gläubiger zu verhindern, kann er im Rahmen seiner Verteidigung beim Landgericht, entweder einen Antrag auf Nichtanerkennung oder auf Versagung der Vollstreckung, der durch den Gläubiger verwendeten Entscheidung (bzw. Vergleich, öff. Urkunde) stellen.

Die geänderten Vorschriften sind insbesondere anwendbar auf:

– Gerichtsentscheidungen, Vergleiche und öffentliche Urkunden, i.S.d. EU-Verordnung Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (deren Vollstreckbarkeit mit der erforderlichen Bescheinigung bestätigt wurde),

– Gerichtsentscheidungen, Vergleiche und öffentliche Urkunden, versehen mit einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel,

– Europäische Zahlungsbefehle, deren Vollstreckbarkeit auf der Grundlage der anwendbaren EU-Vorschriften bestätigt wurde,

– Gerichtsentscheidungen, erlassen im Rahmen des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und versehen mit der erforderlichen Bescheinigung.

Das Änderungsgesetz enthält keine Übergangsvorschriften, welche die Anwendbarkeit der neuen Regelungen zeitlich hinauszögern würden. Allerdings können die, die vorliegende Thematik regelnden EU-Verordnungen selbst Übergangsvorschriften enthalten, welche die oben genannten gerichtlichen Entscheidungen/Dokumente in bestimmten Fällen aus ihrem Anwendungsbereich, und folglich auch aus dem Anwendungsbereich der obigen polnischen Vorschriften, ausschließen (z.B. ist die Verordnung Nr. 1215/2012 auf Gerichtsverfahren anwendbar, die ab dem 10. Januar 2015 eingeleitet wurden).

Quelle: Gesetz zur Änderung des Zivilprozessgesetzbuchs und des Gesetzes über Gerichtskosten in Zivilangelegenheiten vom 5. Dezember 2014 (Gesetzblatt 2015, Stelle 2)

 

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