Slowakei: Im Rahmen der Gesellschafter- oder Hauptversammlung ist es üblich, gleichzeitig mit der Genehmigung des Jahresabschlusses ein sog.
Absolutorium für Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder, mit dem auf etwaige Schadenersatzansprüche verzichtet wird, zu erteilen. In der Praxis wird es i.d.R. für das vorige Jahr erteilt. Diese Befreiung ist jedoch nicht absolut und ihre Wirksamkeit ist fraglich. Gesellschaften können frühestens nach 3 Jahren ab Entstehung auf Schadenersatzansprüche gegenüber Geschäftsführern und Vorstandsmitgliedern verzichten oder mit diesen eine Vergleichsvereinbarung abschließen, und zwar nur dann, wenn die Gesellschafter- oder Hauptversammlung dem zustimmt. Gleichzeitig dürfen die Gesellschafter bzw. Minderheitsaktionäre keine Einwände erheben. Wird also ein Absolutorium vor dem Ablauf der 3-jährigen Frist erteilt, ist der Verzicht nach slowakischem Recht unwirksam, ebenso, falls die Gesellschaft das Absolutorium „präventiv“ erteilt, ohne dass Ansprüche auf Schadenersatz existieren. Auf der anderen Seite muss der Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied auch nach einer wirksamen Erteilung des Absolutoriums nicht von der Verantwortung befreit sein. Die Gläubiger der Gesellschaft können die Schadenersatzansprüche gegenüber dem Geschäftsführer oder Vorstandsmitglied individuell geltend machen, sofern ihre Forderung nicht direkt aus dem Vermögen der Gesellschaft befriedigt werden kann.