UVP – Stärkung der Position der Öffentlichkeit

Czech Republic: Die Neufassung des UVP-Gesetzes erweitert die Rechte der sog. betroffenen Öffentlichkeit

Am 1. April 2015 ist ein Änderungsgesetz zum UVP-Gesetz in Kraft getreten, welches eine ganze Reihe von Änderungen mit sich bringt und u.a. die Rechte der sog. betroffenen Öffentlichkeit im Verfahren wg. Prüfung der Umweltverträglichkeit von Bauvorhaben und den an dieses anschließenden Genehmigungsverfahren stärkt, einschließlich der Möglichkeit, die Gerichte um Schutz anzurufen. Diese Neuregelungen können die Umsetzung von UVP-pflichtigen Vorhaben verkomplizieren und insbesondere die Dauer der Genehmigungsverfahren erheblich in die Länge ziehen.

Neben denjenigen Personen, deren Rechte und Pflichten von dem zu prüfenden Vorhaben direkt betroffen sein können, gehören zur betroffenen Öffentlichkeit außerdem auch diverse zum Zweck des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit gegründete Bürgerinitiativen. Im Einklang damit wurden der betroffenen Öffentlichkeit nun Rechte „zum Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit“ zuerkannt, so etwa das Recht, gegen einen negativen Befund des Vorprüfungsverfahrens, wonach das Vorhaben keine UVP-Stellungnahme erfordert, Berufung einzulegen und auf dem Klageweg die Aufhebung dieser Entscheidung zu erwirken. Damit kann es nunmehr bereits im Rahmen des UVP-Prozesses dazu kommen, dass Genehmigungsverfahren in die Länge gezogen werden.

Darüber hinaus stärkt das Änderungsgesetz die Rechte der betroffenen Öffentlichkeit auch in den anschließenden Verfahren, in denen über die Umsetzung des geprüften Vorhabens entschieden wird, wie z.B. dem sog. „Gebietsverfahren“ der Bauleitplanung und dem Baugenehmigungsverfahren. Subjekte aus den Reihen der betroffenen Öffentlichkeit haben das Recht, in diesen Verfahren als Beteiligte aufzutreten, was auch das Recht beinhaltet, gegen die im Rahmen derartiger anschließender Verfahren ergangenen Beschlüsse Berufung einzulegen. Auch der gerichtliche Schutz wurde ausgebaut: bisher konnten Bürgerinitiativen einmal ergangene Entscheidungen lediglich wg. einer Verletzung ihrer Prozessrechte anfechten. Nunmehr können sie auch inhaltliche Einwendungen geltend machen. Darüber hinaus erkennt das Gericht der Klage aufschiebende Wirkung zu, falls es zu dem Schluss gelangt, dass mit der Umsetzung des Bauvorhabens erhebliche Umweltschäden drohen könnten. In einem solchen Fall könnte das Verfahren zumindest solange nicht verwirklicht werden, wie über die betreffende Klage nicht entschieden ist.

In dieser Weise hat das Änderungsgesetz der betroffenen Öffentlichkeit wirksame Instrumente zur Hand gegeben, mit der diese die Umsetzung von Vorhaben zumindest erheblich hinauszögern kann. Erst die Praxis wird zeigen, inwieweit die neuen Rechtsinstitute des UVP-Gesetzes von Bürgerinitiativen missbraucht werden und ob insbesondere Verkehrsprojekte und andere Großprojekte, die von der Novelle besonders betroffen sein könnten, tatsächlich zum Stillstand gebracht werden.

Quelle: Ges. Nr. 100/2001 Slg., über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Änderungsgesetz Nr. 39/2015 Slg.

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