(Un)möglichkeit der Beschränkung des Schadensersatzes in der Slowakei

Slowakei: Gemäß § 386 Handelsgesetzbuch kann man auf den Schadensersatzanspruch nicht im Voraus verzichten.

Die Bestimmung über das Verbot des Verzichts auf Schadensersatzanspruch im Voraus, d.h. vor der eigentlichen Pflichtverletzung, ist eine zwingende Bestimmung, von der die Parteien nicht abweichen können, und die in Rechtsverhältnissen automatisch angewendet wird. Aus der Bestimmung ergibt sich auch, dass man nach der Pflichtverletzung auf Schadensersatzanspruch gültig verzichten kann, und zwar auch dann, wenn noch nicht klar ist, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.

Es ist jedoch unklar, ob unter dem Begriff „Verzicht auf Schadensersatzanspruch“ der Verzicht auf Schadensersatz im Gesamtumfang zu verstehen ist, oder ob der Gesetzgeber auch einen Teilverzicht verbieten wollte. Somit ist fraglich, ob ein Teilverzicht auf Schadensersatzanspruch im Voraus gestattet ist, bzw. ob der Schadensersatzanspruch vertraglich für die Zukunft beschränkt werden kann.

Gemäß § 379 Handelsgesetzbuch gilt allgemein, dass sämtlicher Schaden ersetzt wird (tatsächlicher Schaden, entgangener Gewinn, durch beschädigte Partei aufgewandte Kosten infolge der Pflichtverletzung). Es ist eine dispositive Bestimmung, durch die die Parteien nicht gebunden sind. Daraus könnte man ableiten, dass das Gesetz den Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit ermöglicht, durch Vereinbarung den Umfang des Schadensersatzes zu modifizieren. Die Parteien könnten z.B. vereinbaren, dass nur der tatsächliche Schaden und nicht der entgangene Gewinn und die aufgewandten Kosten ersetzt werden. Des Weiteren könnte im Rahmen der Vertragsfreiheit auch die Höhe des tatsächlichen Schadenersatzes beschränkt werden. Zur Unterstützung dieser rechtlichen Meinung verweisen wir auf § 545 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch über die Vertragsstrafe (die subsidiär auch an handelsrechtliche Verhältnisse angewendet wird), gemäß der gilt, dass der Gläubiger nicht berechtigt ist, den Ersatz eines Schadens zu begehren, der durch die Verletzung einer Pflicht verursacht wurde, auf die sich die Vertragsstrafe bezieht, wenn sich aus der Vereinbarung über die Vertragsstrafe nicht etwas anderes ergibt, und dass der Gläubiger berechtigt ist, den Ersatz eines Schadens zu begehren, der die Vertragsstrafe übersteigt, nur wenn es zwischen den Beteiligten vereinbart wurde.

Im oben angeführten Zusammenhang ist zu betonen, dass die Möglichkeit der Beschränkung des Schadensersatzes begrenzt ist. Eine Vereinbarung über eine „symbolische Höhe“ des Schadensersatzes könnte als Umgehung des gesetzlichen Verbots angesehen werden.

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