Überprüfung öffentlicher Vergabeverfahren wird teurer

Czech Republic: Am 6. März 2015 ist eine „technische“ Gesetzesnovelle zur Vergabeordnung in Kraft getreten.

In Anknüpfung an die neuen Vergaberichtlinien (2014/24/EU und 2014/25/EU) hat das Ministerium für Regionalentwicklung die Arbeit an einem völlig neuen Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Angriff genommen. Dieses Gesetz befindet sich noch immer im Vorbereitungsstadium, aber der Einfluss der o.g. Vergaberichtlinien hat sich bereits in einem aktuellen Änderungsgesetz zur bestehenden Vergabeordnung niedergeschlagen. Das Änderungsgesetz wird zwar als „technische“ Novelle bezeichnet, bringt aber eine ganze Reihe grundlegender Änderungen mit sich.

So hat es u.a. weitreichende Eingriffe im Bereich von Verfahren wg. der Überprüfung von Rechtsgeschäften der Vergabestelle durch das Kartellamt gegeben. V.a. wurde die Obergrenze der Kaution angehoben, die der Antragsteller bei Stellung des Antrags auf Verfahrenseinleitung zwecks Überprüfung des Vorgehens des Auftraggebers zu leisten hat. Das bisherige Maximum von 2.000.000,- CZK (das sind ca. 73.260,- EUR) wird auf 10.000.000,- CZK (ca. 366.300,- EUR) erhöht. Die Novelle führt sodann das Konzept der Verfahrenskonzentration ein: bis auf Ausnahmen wird es künftig nicht mehr möglich sein, Anträge auf Einleitung eines Verfahrens wg. Überprüfung der Rechtsgeschäfte des Auftraggebers zu ändern oder zu ergänzen. Beweisanträge und andere Anträge können nur innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen ab dem Tag gestellt werden, an dem die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung zugestellt wurde. Spätere Anträge werden vom Kartellamt nicht berücksichtigt.

Im Zuge der teilweisen Transposition der neuen Vergaberichtlinien ins nationale Recht sind die einzelnen Zuschlagskriterien erweitert worden, die bei der Bewertung der wirtschaftlich günstigsten Angebots in Ansatz kommen. Schließlich macht die Novelle auch einige Änderungen aus früheren Jahren rückgängig, die sich als unzweckmäßig erwiesen haben. Damit ist es nun wieder zulässig, ein abgegebenes Angebot auch dann zu beurteilen, wenn keinerlei Konkurrenzangebote vorliegen, ohne das Vergabeverfahren wiederholen zu müssen. Hier hat der Gesetzgeber zugestanden, dass das Verbot der Bewertung eines einzigen Angebots keinen praktischen Nutzen hatte, sondern nur die Beschaffung spezialisierter Geräte in wesentlicher Weise erschwert und verteuert hat.

Quelle: Änderungsgesetz Nr. 40/2015 Slg. zur Vergabeordnung (Ges. Nr. 137/2006 Slg.)

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