Tschechische Republik: Die Ein- und Ausreise in den Zeiten des Virus SARS-COVID19 (Aktualisierung zum 15. 2. 2021)

Das System der Ein- und Ausreise in den Zeiten der Pandemie ist mittlerweile ein schwierig zu überschauendes Dickicht von verschiedensten Vorschriften in Europa, Deutschland und der Tschechischen Republik (ČR). Orientierung geben ein paar Webseiten – und diese Übersicht.

Nachdem im Frühjahr 2020 die Regeln der Ein- und Ausreise in die und aus der ČR in den Zeiten des Virus SARS-COVID19 (Covid19) recht einfach zusammenzufassen waren: die Grenzen wurden von der Tschechischen Republik geschlossen, und bis auf ein paar Kategorien von Corona-Reisekadern kann sie keiner passieren, hatte sich in der Zwischenzeit ein sehr kompliziertes Geflecht von Regeln entwickelt, die die Ein- und Ausreise in Zeiten der Pandemie regeln.

Allerdings wurde ab 14. 2. 2021 nun von deutscher Seite die Grenze mit der Tschechischen Republik und Tirol (Österreich) für alle Ausländer, d.h. auch Tschechen, die in Deutschland keinen Aufenthaltstitel haben, geschlossen. Ausnahmen wurden, auch für Pendler und Lastwagenfahrer, auf ein Minimum reduziert. Grund sind die enorm hohen Inzidenzwerte in manchen tschechischen und österreichischen Regionen und das Auftreten von Mutationen des Virus. Ob diese Maßnahmen des Bundes, aber auch von Sachsen und Bayern, EU-rechtskonform sind, insbesondere den Richtlinien der EU-Kommission über das Schließen von Grenzen vom 16.3.2020 entsprechen, ist stark zu bezweifeln.

In der Tschechischen Republik gilt immer noch der Notstand – der von Mitte bis Ende Februar 2021 verlängert wurde, was aber verfassungsrechtlich umstritten ist. An die Stelle von Grenzschließungen waren Maßnahmen wie Quarantäne, Tests und weniger einschneidende Maßnahmen getreten – nun aber wieder, von deutscher Seite, quasi Grenzschließungen.

Das tschechische Gesundheitsministerium hat offizielle Informationen veröffentlicht, auch teilweise auf Englisch. Auf Deutsch ist die Seite der Deutschen Botschaft in Prag „Einreise nach Tschechien“ die beste Informationsquelle, allerdings sind dort die bayerische und sächsische Korona-Einreiseverordnung nicht aufgeführt – nur die Corona-Einreiseverordnung vom 13.1.2021 nach Bundesrecht, die aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erging.

Desweiteren setzen die Tschechische Republik und Deutschland seit November 2020 das europäische Ampelsystem um. Danach sind die Länder in grüne, orangene und rote Länder eingeteilt. Seit Anfang Februar 2021 ist zu diesem System die Kategorie von dunkelroten Ländern gekommen, zu denen auch die Tschechische Republik gehört – ab 24. Januar 2021 ist die Tschechische Republik als Hochinzidenzgebiet eingestuft, d.h. als ein Land der dunkelroten Zone (in Europa außerdem Portugal, Spanien, die Slowakei, Irland und Großbritannien, außerdem Russland und die USA: aktuelle Karte auf dieser Seite des tschechischen Gesundheitsministeriums (mzcr.cz). Deutschland gehört zu der roten Kategorie. Bei einer Einreise aus einem dunkelroten Land in die Tschechische Republik müssen alle Einreisenden ein Einreiseformular ausfüllen, die Einreise ist nur mit einem PCR-Test möglich, ein zweiter muss innerhalb von fünf Tagen vorgelegt werden, bis dahin gilt eine Selbstisolierung, also Quarantäne. Bei einer Einreise aus einem roten Land kann auch ein Antigen-Test vorgelegt werden. In beiden Fällen müssen 10 Tage lang FFP2-Masken oder Respiratoren getragen werden. Bei einer Einreise aus einem orangenen Land entfällt der zweite Test, nur bei der Einreise aus einem grünen Land gibt es keine Beschränkungen (derzeit nur Australien, Neuseeland u.a. wenige Länder).

Im Prinzip gilt das gleiche auch für die Einreise nach Deutschland, nur gibt es in Deutschland noch Unterschiede in den verschiedenen Bundesländern – jedes Bundesland hat seine eigene Corona-Einreiseverordnung -, wobei für Einreisen aus der Tschechischen Republik vor allem Sachsen und Bayern relevant sind. Die ausführlichsten Informationen gibt es wieder auf den Seiten der Deutschen Botschaft „Einreise und Rückreise und Transit aus der Tschechischen Republik nach Deutschland“. Ab dem 14. Januar 2021 gilt bundesweit die Corona-Virus-Einreiseverordnung, erlassen vom Bundesgesundheitsministerium, zusätzlich gelten die Corona-Einreiseverordnungen der Bundesländer; im Zweifel oder im Falle von Widersprüchen gilt nach Art. 31 Grundgesetz, dass Bundesrecht Landesrecht bricht. Notwendig für die Einreise nach Deutschland sind PCR-Test und nachfolgende Quarantäne, touristische Reisen sind nicht erlaubt, für den Grenzübertritt muss ein triftiger Grund vorliegen, für Pendler gelten spezielle Regeln. Was den Transit betrifft, ist dieser relevant vor allem für Lkw-Fahrer. Hier gelten keine Beschränkungen bei einem reinen Transit durch Tschechien – maximale Durchfahrtsdauer 12 h -, aber auch durch Deutschland. In solchen Fällen ist keine Anmeldung notwendig, wie auf dieser Seite: Digitale Einreiseanmeldung, die vom Robert Koch Institut unterhalten wird, das wiederum zum Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums gehört, sonst vorgesehen.

Bisher gibt es keine Länder, die geimpfte Personen besser oder anders behandeln. Es werden zwar regional schon Impfausweise ausgegeben, auch die Tech-Giganten wie Google, Facebook und Apple beginnen hier schon tätig zu werden, aber klar ist hier noch nichts, insbesondere nicht, ob eine Impfung überhaupt die Infektiosität beeinflusst. Diese Diskussion wird jedoch bald einsetzen.

Problematisch ist die Rechtsdurchsetzung: Kontrollen erfolgen nur stichprobenartig, die Kontrolle an den Grenzen war nicht komplett, ab dem 14.2.2021 wird sie aber von der deutschen Seite streng durchgeführt. Auch scheinen manche Bußgelder zu hoch.

Zum Schluss bleibt ehrlich festzuhalten, dass dieser Überblick unvollständig ist und sehr schnell an Aktualität verlieren wird – das war gleich zum 14.2.2021 der Fall. Deswegen ist vor jeder Reise mindestens ein Blick auf die Seiten der Deutschen Botschaft in Prag oder des Tschechischen Gesundheitsministeriums notwendig. Bei Zweifelsfragen steht auch bnt zur Verfügung. Dann ist relativ sicher, dass das Reisen in den Zeiten von Covid19 nicht nur gesundheitliche Risiken birgt, sondern auch noch rechtliche Risiken zeitigt oder zu einem teuren Vergnügen wird.

Quelle:
Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik, Schutzmaßnahme (AZ: MZDR 20599/2020-53/MIN/KANN) vom 3.2.2021, in Kraft ab dem 5.2.2021

Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 – aufgrund des § 36 Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d, Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, g und i und Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, von der Bundesregierung verordnet

Bayern:
Verordnung über Quarantänemaßnahmen für Einreisende zur Bekämpfung des Coronavirus (Einreise-Quarantäneverordnung – EQV) Vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630) BayRS 2126-1-6-G
Vollzitat nach RedR: Einreise-Quarantäneverordnung (EQV) vom 5. November 2020 (BayMBl. Nr. 630, BayRS 2126-1-6-G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 28. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 75) geändert worden ist

Sachsen: 
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) Vom 26. Januar 2021

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