Treten die geplanten Änderungen des Wettbewerbsrechts 2014 Kraft?

Polen: Die Regierung plant u.a., das Genehmigungsverfahren für Fusionen und Zusammenschlüsse zu beschleunigen.

Die Regierung plant u.a., das Genehmigungsverfahren für Fusionen und Zusammenschlüsse zu beschleunigen.

Der Änderungsentwurf zum Gesetz über den Wettbewerbs- und Verbraucherschutz wurde von der Regierung bereits Mitte 2013 vorbereitet und an das Parlament weitergeleitet. Die Umsetzung ist aber erst in der zweiten Hälfte 2014 zu erwarten. Die geplanten Änderungen betreffen die Konzentrationskontrolle, die Kronzeugenregelung, Kontrollen und Untersuchungen bei den Unternehmern und die Managerhaftung für Wettbewerbsverstöße.

Bei der Konzentrationskontrolle ist u.a. geplant, das Verfahren in zwei Phasen zu teilen, wie es im europäischen Recht und in vielen EU-Mitgliedstaaten bereits der Fall ist.

Über „unbedenkliche“ Fälle – nach Einschätzung des Wettbewerbsamtes sind das etwa 80% der Anträge – soll die Behörde innerhalb eines Monats (statt bisher zwei Monate) entscheiden. Das Verfahren wird somit nach der ersten Phase beendet.

Bei komplexeren bzw. bedenklichen Fällen ist geplant, dass der Präsident der Kartellbehörde die Dauer des Verfahrens um 4 Monate verlängern kann, womit das Verfahren in die zweite Phase übergeht.

Mit der Verlängerung sollen den Teilnehmern bestehende Bedenken bezüglich der Konzentration (konkrete Gefährdung des Wettbewerbs) bzw. die Bedingungen unter denen die Konzentration genehmigt werden kann, mitgeteilt werden. Den Unternehmern wird dann die Möglichkeit gewährt, dazu Stellung zu nehmen – bisher erlangten die Teilnehmer erst bei einer negativen Entscheidung Kenntnis von solchen Bedenken.

Obwohl Teile des Änderungsentwurfs kritisiert wurden, insbesondere im Hinblick auf die Managerhaftung, sind die geplanten Änderungen zum Verfahren der Konzentrationskontrolle insgesamt positiv zu beurteilen. Auch wenn die Vorschriften zur Verlängerung des Verfahrens, zur Mittelung der Bedenken und zu einzuhaltenden Fristen präziser formuliert werden könnten.

In der Praxis ist zu erwarten, dass die Verfahrensdauer bei komplexen oder bedenklichen Anträgen sich gegenüber der heutigen Situation nicht verlängern wird. Die geltende Zweimonatsfrist wird schon heute in den seltensten Fällen eingehalten – es sind regelmäßig Rückfragen der Kartellbehörde zu beantworten. Bei vielen einfacheren Fällen wird die Wartezeit bis zur Entscheidungen mit der Änderung hoffentlich verkürzt werden und die unvermeidlich negativen Folgen einer ungewissen Zwischenzeit minimalisiert.

Quelle: Der Entwurf vom 9. Juli 2013 der Änderung des Gesetzes über Schutz vom Wettbewerb und Verbraucher

Dominika Wągrodzka
 
 
 
 
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Dominika Wągrodzka
Tel.: +48 22 551 25 60
 
 

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