Tilgungsbestätigung birgt Fallstricke

Czech Republic: Seit Inkrafttreten des neuen Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen Gläubiger Vorsicht bei der Quittung walten lassen – eine unbedachte

Bestätigung kann ihre Position gegenüber Schuldnern schwächen

Die umwälzende Neuordnung des tschechischen Privatrechts hat auch bei weniger bekannten Rechtsinstituten für große Änderungen gesorgt, woraus sich im Einzelfall durchaus verborgene Risiken ergeben können. Eines dieser Rechtsinstitute ist die Quittung bzw. Tilgungsbestätigung.

Ein Gläubiger, der Leistungen empfängt, muss dem Schuldner auf dessen Bitte hin eine Quittung ausstellen, in der der Schuldner und der Gläubiger, der Leistungsgegenstand und der Ort und Zeitpunkt der Schulderfüllung bezeichnet sind. Der Schuldner ist berechtigt, seine Leistung zu verweigern, falls ihm der Gläubiger im Gegenzug keine Quittung ausstellt. Falls der Gläubiger aber hinsichtlich des Inhalts der Quittung nicht vorsichtig genug ist, kann seine Rechtsstellung gegenüber dem Schuldner leiden, denn das neue Bürgerliche Gesetzbuch verbindet mit der Ausstellung einer Quittung ganz wesentliche Folgen. Diese sind freilich in der Form widerlegbarer Annahmen formuliert, d.h., im konkreten Fall lässt sich beweisen, dass die vom Gesetz angenommene Folge nicht eingetreten ist.

 

Die erste dieser widerlegbaren Annahmen geht davon aus, dass mit einer über das Kapital der geschuldeten Zahlung ausgestellten Quittung zugleich auch die Begleichung sämtlicher Nebenforderungen bestätigt wird (also sämtliche Zinsen, Verzugszinsen und Kosten der Beitreibung der Forderung).

Die zweite widerlegbare Annahme bezieht sich auf wiederkehrende Leistungen aus demselben Rechtsgrund – ein typisches Beispiel sind etwa Mietzinszahlungen. Falls der Schuldner vom Gläubiger eine Quittung über eine später fällige Leistung aus demselben Rechtsgrund erhalten hat, gilt, dass er die bereits früher fällig gewordenen Verbindlichkeiten beglichen hat.

 

Kommt es in solchen Fällen zu einem Streit zwischen Schuldner und Gläubiger, so obliegt dem Gläubiger die Beweisführung, dass der Schuldner die Nebenforderungen und/oder die früher fälligen Verbindlichkeiten nicht erfüllt hat, was häufig sehr aufwändig sein kann. Von daher empfehlen wir, bei der Ausstellung von Quittungen sorgfältig zu bedenken, wie deren Inhalt formuliert sein sollte. Zur erfüllten Schuld und insbesondere dann zur noch ausstehenden Schuld sollten so viele Angaben wie nur möglich gemacht werden; insbesondere ist genau zu spezifizieren, welche Schuld der Schuldner erfüllt hat, ob er neben der Hauptschuld bzw. dem Kapital auch etwaige Nebenforderungen bedient hat, und ob er frühere, bereits fällig gewordene Schulden wg. der Erbringung wiederkehrender Leistungen beglichen hat oder nicht.

Der Vollständigkeit halber weisen wir noch darauf hin, dass eine vom Gläubiger an den Schuldner ausgehändigte Quittung schuldbefreiende Wirkung hat, auch wenn der Schuldner gar nicht geleistet hat. Diese Rechtswirkung tritt in jedem Fall ein, d.h. der Gegenbeweis ist hier nicht möglich.

 

 

 

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