Tiefgekühlte litauische „Cepelinai“ mit polnischen Kartoffeln

Ab 1. April 2020 muss bei ausgewiesener Herkunft des Lebensmittels auch der Ursprung einer primären Zutat gekennzeichnet werden.

Um eine Irreführung von Verbrauchern zu vermeiden, konkretisiert EU-Verordnung 2018/775 die Pflichten im Rahmen der Kennzeichnung von Lebensmitteln hinsichtlich ihres Ursprungs aus Art. 26 der EU-Verordnung 1169/2011.

1. Das Wesentliche

In Fällen, in denen vorverpackte Lebensmittel ihren Ursprung oder ihre Herkunft angeben, muss auch die Herkunft oder der Ursprung der primären Zutat benannt werden, wenn diese vom Ursprung des Lebensmittels abweichen.

2. Wann ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels ‘”angegeben”?

„Angegeben“ heißt, dass ein Verweis auf das Ursprungsland oder den Herkunftsort eines Lebensmittels durch Erklärungen, Piktogramme, Symbole oder Begriffe auf der Verpackung vorhanden ist.
Damit kann schon das Symbol einer Landesflagge oder eine Landkarte ausreichend sein, um einen Verweis auf das Ursprungsland oder den Herkunftsort zu bejahen.

Auch Bezeichnungen wie „hergestellt in“ und „Erzeugnis aus“ verbunden mit einer geografischen Angabe können grundsätzlich auf einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Herkunft verweisen.

„Herkunftsort“ ist dabei der Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt und der nicht sein „Ursprungsland“ darstellt. Dies könnte eine Stadt, eine Region oder eine Gruppe von Ländern sein.

3. Gibt es Ausnahmen, welche keine neue Kennzeichnung erfordern?

Ja. Bestimmte Verweise auf das Ursprungsland oder den Herkunftsort fallen nicht unter die neuen Kennzeichnungsvorschriften.

Beispiele: Bezeichnungen wie „Art“, „Typ“, „Stil“, „Rezept“, „inspiriert von“ oder „à la“, die eine geografische Angabe enthalten, sollten grundsätzlich nicht den neuen Regelungen unterfallen.

Das gleiche gilt für verkehrsübliche Bezeichnungen wie Frankfurter Würstchen oder Wiener Schnitzel.

4. Was stellt eine primäre Zutat dar?

Eine Zutat, welche:
• über 50 % des Lebensmittels ausmacht oder
• die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist.

5. Wer ist verantwortlich?

In erster Linie ist der Lebensmittelunternehmer für die ordnungsgemäße Kennzeichnung seiner Produkte verantwortlich.

Doch Vorsicht, auch Onlinehändler können bestimmte Informationspflichten treffen, wenn sie in bestimmter Weise in ihrem Onlineshop auf den Ursprung von Lebensmitteln verweisen. Dies sollte geprüft werden.

6. Was muss getan werden?

Sollten die neuen Bestimmungen Anwendung finden, muss der Lebensmittelunternehmer:
• zusätzlich das Ursprungsland oder den Herkunftsort der primären Zutat angeben oder
• angeben, dass die primäre Zutat nicht aus dem Ursprungsland oder dem Herkunftsort des Lebensmittels stammt.

Die Kennzeichnung kann durch:
• Erklärungen
• Ziffern
• Piktogramme
• Symbole
erfolgen.

Ist das Ursprungsland oder der Herkunftsort eines Lebensmittels mit Worten angegeben, muss auch der Ursprung der primären Zutat mit Worten angegeben werden. Ländercodes wären nur dann akzeptabel, wenn die Verbraucher den Ländercode im Land der Vermarktung richtig verstehen und nicht irregeführt würden.

Informationen sollten deutlich, gut lesbar und gegebenenfalls dauerhaft sein.

Wenn Produktname auf der Verpackung eine Herkunftsangabe enthält und an verschiedenen Orten der Verpackung sichtbar ist, muss auch die Information zum Ursprung der primären Zutat an diesen Stellen sichtbar sein.

Es bestehen verschiedene weitere formelle Anforderungen an die Kennzeichnung.

7. Werden diese neuen Regeln auf alle Lebensmittel, die sich am 1. April 2020 im Markt befinden, angewandt?

Grundsätzlich ja.
Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn der Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden, können jedoch bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht und mit alter Kennzeichnung abverkauft werden.

Unser bnt attorneys in CEE Büro in Vilnius freut sich, Ihnen alle weiteren Fragen zu beantworten.

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