Strengere Managerhaftung im neuen ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch

Ungarn: Um Gläubigerinteressen zu stärken, wird die Managerhaftung im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch verschärft

Um Gläubigerinteressen zu stärken, wird die Managerhaftung im neuen Bürgerlichen Gesetzbuch verschärft

Nach mehr als 15-jähriger Vorbereitung tritt am 15. März 2014 das neue Bürgerliche Gesetzbuch in Kraft, das zudem die gesellschaftsrechtlichen Vorschriften mit umfassen wird. Die Änderungen sind dabei nicht nur struktureller Natur. Die gesellschaftsrechtlichen Regelungen ändern sich erheblich, darunter auch Vorschriften zu Managern und deren Haftung.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes haften Manager verschärft sowohl nach „innen“, also gegenüber der Gesellschaft, als auch nach „außen“, gegenüber Dritten bzw. Vertragsparteien.

Gemäß der neuen Regelung haften Manager gegenüber der Gesellschaft gemäß den Vorschriften über Vertragsverletzungen für solche Schäden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsführungstätigkeit verursacht wurden. Die strengere Haftung besteht darin, dass ein Manager nur dann und nur soweit von der Haftung befreit wird, wenn er beweist, dass der Schaden von einem Umstand verursacht wurde, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war, der außerhalb seines Kontrollbereichs liegt und hinsichtlich dem nicht von ihm erwartet werden konnte, den Schaden abzuwenden.

Derzeit haftet die Gesellschaft gegenüber Dritten für Schäden, die von ihren Managern in Ausübung ihrer Führungsaktivitäten verursacht worden. Gemäß der neuen Regelung verdoppeln sich die Möglichkeiten des Geschädigten: Manager haften zusammen mit der Gesellschaft als Gesamtschuldner gegenüber Dritten. Folglich können geschädigte Dritte Schadensersatz nicht nur von der Gesellschaft, sondern auch direkt vom Manager verlangen. So werden Manager für Schäden, die als Folge ihrer Entscheidungen eingetreten sind, mit ihrem vollen Privatvermögen haften.

Voraussetzung für die Haftung ist aber die Vorhersehbarkeit des Schadens für den Manager. Erst dann besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Schaden und seinem Verhalten. In der Praxis wird es für den Geschädigten schwieriger zu beweisen, dass der Manager die Folgen seines Verhaltens vorhergesehen hat oder vorhersehen musste. Gegebenenfalls kann also dieser Umstand für den Manager eine „Fluchtmöglichkeit“ bieten.

Mit der oben genannten Regelung der direkten Haftung ist die Zielsetzung verbunden, dass Manager ihre Entscheidungen sorgfältiger und vorsichtiger treffen. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass die neuen Haftungsvorschriften Entscheidungsprozesse verlangsamen, bzw. die Geschäftsleitung beeinträchtigen, was wiederum vermutlich die Manager-Haftpflichtversicherungen erhöhen wird.

Quelle: Gesetz Nr. IV aus 2006 über Wirtschaftsgesellschaften und Gesetz Nr. V aus 2013 über das Bürgerliche Zivilgesetzbuch

Szabo Levente Antal
 
 
 
 
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