Streit um Gebühren bei Hypothekenkrediten

Czech Republic: Tschechisches Verfassungsgericht trifft keine Entscheidung in der Sache; Oberstes Gericht billigt Pauschalgebühren für Kredite

In der Frage der Rechtmäßigkeit der pauschalen monatlichen Gebühren für Hypothekenkredite äußern sich die zuständigen ordentlichen tschechischen Gerichte der ersten Instanz weiter kontrovers und unterschiedlich: während in zwei Fällen das Gericht einer Klage stattgab, weisen die meisten Gerichte Klagen von Bankkunden ab. Dabei sind die Begründungen der Entscheidungen unterschiedlich.

Die meisten abweisenden Entscheidungen sehen in den Vereinbarungen der Pauschalen eine Vereinbarung des Preises; solche Vereinbarungen sind dann nach dem tschechischen Bürgerlichen Gesetzbuch, sowohl dem alten (§ 56 Abs. 2 Altes BGB), als auch dem neuen (§ 1813 Satz 2 Neues BGB), das in diesem Punkten den europäischen Richtlinien entspricht (der Klauselrichtlinie 93/13/EG und der Richtlinie 83/2011/EU über die Rechte der Verbraucher), der Inhaltskontrolle entzogen. Selbst wenn die Überprüfbarkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen die Pauschalen vereinbart sind, bejaht wird, sehen die Gerichte dann oft keinen Verstoß dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen geltendes Recht – nach dem Grundsatz pacta sunt servanda müssten die Verbraucher dafür einstehen, zu was sie sich verpflichtet hätten.

Die Gerichte, die bisher den Klagen stattgegeben haben, haben zum einen argumentiert, dass die Vereinbarungen über die Pauschalen keine Vereinbarung eines Preises seien, und sie haben weiter ausgeführt, dass die betreffenden Klauseln unverständlich oder unfair und deswegen unwirksam seien.

Gemeinsam ist allen Entscheidungen, dass sie letztinstanzlich sind, weil der Streitwert immer unter 10.000,- CZK (ca. 350,- EUR) und somit unter der Berufungsgrenze liegt. Auch eine Revision ist gegen diese Urteile nicht möglich ist, denn es handelt sich um erstinstanzliche Urteile, gegen die eine Revision nicht zulässig ist.

Das Tschechische Verfassungsgericht hat am 10. April 2014 das erste Mal eine Verfassungsbeschwerde eines Bankkunden gegen ein Urteil verhandelt, das eine solche Vereinbarung einer Pauschale als wirksam angesehen hat (es ging um Gebühren in Höhe von 7.200,- CZK). Diese Entscheidung ist zwar ausführlich, aber sie enthält zu der Frage, ob die Vereinbarung einer solchen pauschalen Gebühr in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditvertrages, der mit einer Hypothek abgesichert ist, wirksam ist oder nicht, keine Antwort. Das Verfassungsgericht bekräftigt lediglich zwei seiner Grundsätze: zum einen, dass es keine Superrevisionsinstanz sei, d.h., dass es nicht berufen sei, die Auslegung von einfachem Gesetzesrecht zu überprüfen, und zum anderen, dass der Ausschluss einer Berufung bei Bagatellstreitigkeiten, so wie es das tschechische Zivilprozessrecht vorsieht, verfassungsgemäß sei. Da keine Verletzung von Verfassungsrecht im vorliegenden Falle ersichtlich war, wies es die Verfassungsbeschwerde gegen das Gerichtsurteil zurück. Zur Rechtmäßigkeit der Gebühren als solchen nahm es keine Stellung.

Wegen der geringen Streitwerte gab es bisher bei Klagen gegen die Gebühren weder Berufungen, noch Revisionen. Allerdings hat das Zivilkollegium des Obersten Gerichts am 23.4.2014 eine Stellungnahme zu den Gebührenfällen erlassen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass „die Vereinbarungen nicht schon deswegen unbestimmt sind, weil sie nicht den genauen Umfang der Leistungen enthalten“; zum anderen stellt das Kollegium fest, dass sich „das Verbot von Vereinbarungen in Verbraucherverträgen, die im Widerspruch zu den Anforderungen des Treu und Glaubens zum Nachteil von Verbrauchern ein bedeutendes Ungleichgewicht in den Rechten und der Verpflichtungen der Parteien schaffen, auf Vereinbarungen über die Gebühr für die Verwaltung von einem Kredit nicht bezieht“.

Dr. Stephan Heidenhain, Senior Associate

 

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