Stilllegung der Selbstsparersäule der gesetzlichen Altersvorsorge

Czech Republic: Zum 1.1.2016 sind Ges. Nr. 376/2015 Slg., über die Stilllegung der Selbstsparersäule der gesetzlichen Altersvorsorge, und Gesetz. Nr. 377/2015 Slg., über die Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des (o.g.) Gesetzes über die Stilllegung der Selbstsparersäule, in Kraft getreten.

Jede Rentengesellschaft ist verpflichtet, „ihren“ Sparern bis zum 31. März 2016 eine Mitteilung zuzustellen, in der erläutert wird, wie die Abwicklung des nunmehr stillgelegten Systems vonstatten geht.

Diese Mitteilung sollte insbesondere darüber Auskunft geben, auf welche Art und Weise und innerhalb welcher Fristen die Mittel des betreffenden Sparers ausbezahlt werden, sowie über die Pflicht des Sparers, der Rentengesellschaft schriftlich die von ihm gewünschte Art und Weise der Auszahlung mitzuteilen. Außerdem hat die Rentengesellschaft den Teilnehmer darüber in Kenntnis zu setzen, dass er die staatlichen Rentenversicherungsbeiträge (die er während des Bestehens der zweiten Säule nur in reduzierter Höhe abgeführt hat) nachzahlen kann. Der Teilnehmer muss der Rentengesellschaft bis zum 30.6.2016 schriftlich die für die Auszahlung der Ersparnisse notwendigen Angaben machen; die Auszahlung erfolgt dann im Zeitraum vom 15.10. bis zum 31.12.2016. Der Rentenfonds hört mit der Auszahlung sämtlicher Mittel an die Teilnehmer zum 31.12.2016. auf zu existieren. Falls ein Teilnehmer nicht mitteilt, wohin die Versicherung die Mittel überweisen soll, so transferiert der Beitragsverwalter diese auf das Konto Nicht abgewickelte Mittel der Teilnehmer – dies ist sein persönliches Konto, über welches er im Einklang mit der Abgabenordnung verfügt.

Zwischen dem 1.1.2017 und dem 30.6.2017 können die Teilnehmer am nunmehr abgewickelten System den zuständigen Sozialversicherungsträger um eine Bezifferung des Rentenversicherungsfehlbetrags bitten und diesen Betrag nachzahlen. Die Zahlung muss bis zum 29.12.2017 erfolgen. Wer dem Staat kein Geld zurückgibt, dem wird die künftige staatliche Altersvorsorge geringfügig gekürzt – die Versicherungsbeiträge, für die private Altersvorsorge umgewidmet wurden und die nach Aufhebung der zweiten Säule nicht in den Rentenversicherungspool nachgezahlt wurden, werden dann nämlich nicht angerechnet.

Quelle: Gesetz Nr. 376/2015 Slg., über die Stilllegung der Selbstsparersäule der gesetzlichen Altersvorsorge, und Gesetz. Nr. 377/2015 Slg., über die Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Verabschiedung des (o.g.) Gesetzes über die Stilllegung der Selbstsparersäule; http://www.mfcr.cz/cs/soukromy-sektor/penzijni-sluzby-a-systemy/ii-pilir-duchodove-sporeni

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